Überwachung vs. Datenschutz
Privatsphäre oder Sicherheit?
Der Markt für Überwachungs-Equipment wächst. Mit sinkenden Preisen und immer leistungsfähigeren Systemen zur visuellen Aufzeichnung nimmt sowohl die Bereitschaft, als auch die Versuchung derartige Technik zu verwenden immer weiter zu. Dahinter steckt oftmals Sicherheitsdenken - der Wunsch nach mehr Sicherheit durch steigende Überwachung.
Sofern gewisse Vorgaben eingehalten werden, urteilen Gerichte hierbei durchaus zu Gunsten der Vermieter und Eigentümer, wenn es um den Schutz ihres Eigentums geht. Beispielsweise sind Mieter über den Einsatz von Videokameras vorab zu informieren. Die Verhältnismäßigkeit bei filmischen Aufnahmen muss dabei stets gewahrt sein. Uneingeschränkte Videoüberwachung ist demnach nicht erlaubt, da dies das Persönlichkeitsrecht der Mieter beeinträchtigt.
Überwachung nur bei "schwerwiegender Beeinträchtigung"
Ein Fall des Amtsgerichts München (423 C 34047/08) zeigt: Der Vermieter kann nicht das gesamte Treppenhaus mit Kameras kontrollieren, nur weil Unbekannte mit Sprühfarbe die Eingangstür sowie die Klingelknöpfe verschandelt haben. Der zuständige Richter stellte dahingehend fest, dass eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mieter nur erlaubt sei, wenn "schwerwiegende Beeinträchtigungen" vorlägen die anderweitig nicht abgewendet werden können. Die Verunstaltung sei jedoch im Außenraum begangen worden. Eine Kamera im Treppenhaus sei daher nicht gerechtfertigt - auch nicht aus prophylaktischen Gründen oder zum Zwecke der Abschreckung.
Gesetzlich geregelt ist die "Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen" in § 6b BDSG. Darin heißt es unter anderem, dass die Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
zur Wahrung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist. Dabei stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Vordergrund.