Praxis der digitalen Signatur

Typen von Signaturen

Die letzten Hürden auf dem Weg zur endgültigen Gleichstellung von handschriftlicher und elektronischer Unterschrift wurden Mitte 2001 beseitigt. Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts wurden Gesetzesartikel und Vorschriften an die Erfordernisse des Signaturgesetzes angeglichen. Elektronische Unterschriften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind damit den handschriftlichen gleichgestellt. Der online geschlossene Vertrag hat damit den gleichen Stellenwert wie der Papiervertrag.

Im Detail sieht der deutsche Gesetzgeber in dem novellierten Signaturgesetz vier verschiedene Typen von Signaturen vor:

  • (Einfache) elektronische Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG), (Stufe 1)

  • fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG), (Stufe 1)

  • qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) und (Stufe 2)

  • qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SigG) (Stufe 3)