Online-Shopping: Eingangsbestätigung ist keine Vertragsannahme
Das Gericht hat entschieden: Mit der Nachricht wird nur der Eingang der Bestellung bestätigt, die im BGB für den elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschrieben ist. Die Vorinstanz war demgegenüber noch davon ausgegangen, dass die Zugangsbestätigung mit der Vertragsannahme verbunden gewesen ist, so dass ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei. Das Landgericht Hamburg hat diese Auffassung nicht geteilt und die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Az. 317 S 130/03). (ComputerPartner/hal)
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