Noch vieles im Fluß

Rahmenvereinbarungen zwischen festen Partnern

Wer sich auf juristisch sicherem Terrain bewegen will, schließt mit seinen Geschäftspartnern Rahmenvereinbarungen ab, in denen die vertraglichen Beziehungen klar geregelt sind. Am besten orientieren sich die Partner an Modellverträgen, etwa dem deutschen EDI-Modellvertrag, der folgenden Punkte regelt:

- die Zustellung einer Nachricht,

- die Haftung für fehlerhafte Übermittlung,

- den Beweiswert von EDI-Dokumenten und

- den Datenschutz bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung.

Ein Nachteil von Rahmenvereinbarungen ist, daß diese nur mit bereits bekannten Geschäftspartnern abgeschlossen werden können. Oft soll aber ein Online-Shop eingerichtet werden, der jedermann zur Verfügung steht, in dem also auch Neukunden bestellen dürfen. Deshalb gibt es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie enthalten Absprachen über Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsfragen oder anwendbares Recht.

Wichtig ist, wie die AGBs in den Shop integriert werden. Es reicht nicht aus, sie nur einmal zu Beginn der Sitzung einzublenden, sondern der Kunde muß sie stets abrufen können (§ 2 ff. AGBG). Zudem müssen die AGBs an einer gut sichtbaren Stelle plaziert sein, etwa als Button in einem Frame, der ständig sichtbar ist. Zur Sicherheit sollte der Kunde nur dann eine Bestellung abschicken können, wenn er zuvor bestätigt, daß er die AGBs akzeptiert. Das läßt sich mit Hilfe eines Check-Buttons durchführen, den der Kunde im Absendeformular ankreuzt.

Bei größeren Bestellwerten sollte der Lieferant dem Kunden eine Bestätigung zusenden. Diese darf aber nicht per E-Mail erfolgen, denn hier gibt es noch Probleme mit der Beweisbarkeit vor Gericht. Richter erkennen auch elektronische Empfangsbestätigungen nicht an, denn die dokumentieren nur, daß die E-Mail im Postfach des Kunden eingegangen ist. Die Mail kann aber verlorengehen, etwa wenn der Server beim Provider abstürzt.

Anders sieht es bei Faxbestätigungen aus: Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, daß Faxe mit Absenderkennung als Beweismittel gelten. Der Anbieter sollte also am besten die Bestätigung per Brief oder Fax senden. Dagegen sind E-Mails rechtskräftig, die mit einem zugelassenen Schlüssel unterzeichnet werden, den zertifizierte Organisationen gegen eine Gebühr anbieten. Dies ist im Signaturgesetz (SigG) vom 1.8.1997 geregelt.