Neues Urteil stärkt privates Surfen im Job
So sei eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde, heißt es in dem Urteil (Az.: 4 Sa 958/05). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte etwa eine Stunde pro Monat zu privaten Zwecken im Internet gesurft, so das "Handelsblatt". Als der Arbeitgeber dies bemerkte, habe er der Frau fristlos gekündigt. Begründung: Die Arbeitnehmerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.
Laut Gericht liegt eine wesentliche Pflichtverletzung jedoch nur dann vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet herunterlädt oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers droht, weil strafbare oder pornografische Inhalte heruntergeladen wurden. Daneben spiele auch die zeitliche Komponente eine wichtige Rolle. Das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertige daher keine fristlose Kündigung. (Alexander Freimark/cvi)
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