Umgang, Anspruch, Musterschreiben

Negative Bewertungen bei eBay & Co.

Der Umgang mit Bewertungen

Wer am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, muss sich öffentliche Kritik mit dem Bundesgerichtshof grundsätzlich gefallen lassen. Dabei orientiert sich der Rahmen dessen, was an Meinungsäußerung zulässig ist, auch an der Größe des Unternehmens – je größer ein Unternehmen ist, je mehr es in der Öffentlichkeit steht, umso größer ist das öffentliche Interesse, sich damit kritisch auseinanderzusetzen (BGH, Az. VI ZR 19/08). Aber nicht jede Kritik muss auch hingenommen werden: Zum einen gibt es juristische Grenzen zur Frage, was zulässig ist, zum anderen ist üblicherweise in den AGB von Bewertungsportalen ein von der Rechtsprechung ohnehin gefordertes "Sachlichkeitsgebot" für die Bewertungen vorgeschrieben, das häufig berührt sein wird.

Grundsätzlich hat man als Betroffener einer negativen Bewertung natürlich immer drei Verhaltensoptionen: Ignorieren, juristisch agieren oder das Gespräch suchen. Jede Option wird man in Betracht ziehen müssen, um im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen. Keine Option dagegen ist das sogenannte "Astroturfing", worunter die Bewertungen eigener Dienstleistungen bzw. Produkte unter fremden Namen verstanden wird. Auch wenn im vermeintlich anonymen Internet ein verlockender Gedanke, so ist es bei Bekanntwerden zumindest peinlich, regelmäßig aber auch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß nach UWG.

Dabei ist insbesondere der gefürchtete Streisand-Effekt zu bedenken. Gemeint ist hiermit, dass man bei dem Versuch, eine ungewollte Meinung im Internet zu unterdrücken, genau das Gegenteil erreicht, nämlich dass diese erst recht Beachtung findet und sich unkontrolliert massenhaft weiter verbreitet. Hintergrund der Bezeichnung ist ein solches Vorgehen von Barbara Streisand, die genau dies versuchte - und kläglich scheiterte.

Wenn Ignorieren keine Option darstellt und das Gespräch nicht gesucht werden will oder kann, verbleibt der Rückgriff auf juristische Hilfsmittel. Üblicherweise wird hier mit einer Abmahnung reagiert, also einer Aufforderung an den Kritiker bzw. die Plattform, die Bewertung zurückzunehmen und zukünftig in dieser Form zu unterlassen. Im Anschluss an diese Abmahnung kann dann die gerichtliche Durchsetzung erfolgen. Abgelehnt wird allerdings die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit eBayBewertungen, da das eBay-System einen zeitnahen Schutz bietet (so OLG Düsseldorf, Az. I 15 W 14/11 und OLG Köln, Az. 15 U 193/11). Wer über eine Abmahnung nachdenkt, muss bedenken, dass im Internet beim Thema Abmahnungen, gerade im Zusammenhang mit vermeintlichen Meinungsäußerungen, sehr empfindlich reagiert wird. Eine unüberlegt ausgesprochene Abmahnung, bei einem Gegner der sich einer gewissen Beachtung erfreut, kann man schnell in den Sog einer ZensurDiskussion geraten, mit dem Ergebnis, dass die eigene Abmahnung und die unerwünschte Bewertung sich unkontrolliert massenhaft verbreiten.

Dennoch darf diese Sorge um den Streisand-Effekt auf keinen Fall ein pauschales Argument sein, um zustehende Rechte nicht mit den geeigneten Maßnahmen durchzusetzen. Vielmehr wird man im Einzelfall prüfen müssen, wie hoch die Risiken sind, und ob es sich nicht vielleicht eher lohnt, durch andere Maßnahmen – etwa geeignete PR-Maßnahmen – den befürchteten Schaden abzuwenden. Dabei wird man verschiedene Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere, welcher Aufmerksamkeit sich die Bewertung erfreut und mit welchem zeitlichen und finanziellen Aufwand man bei Gegenwehr rechnen müsste. Die letztendliche Entscheidung hinsichtlich des Vorgehens wird idealerweise mit einem entsprechend erfahrenen Berater zu treffen sein.

Anonymität als Schutzfaktor

Die Rechtsprechung akzeptiert inzwischen auch, dass eine gewisse Anonymität im Internet zur Ausübung der Meinungsfreiheit notwendig ist. Das OLG Hamm (I3 U 196/10) sagte dazu etwa:

"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612)."

Damit zeigt sich, dass man vor Gericht nicht darauf hoffen darf, alleine wegen der Anonymität mancher Bewertungen eine besonders kritische Prüfung des jeweiligen Inhalts zu erhalten. Vielmehr kann mitunter genau das Gegenteil erfolgen.