LG München: Verkauf von Software-Lizenzen ist nicht legal

In einem Urteil hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtswidrig ist.

Das Landgericht folgt damit einem Antrag von Oracle. Das Unternehmen hatte das Verfahren zur einstweiligen Verfügung gegen den Münchner Software-Anbieter Usedsoft angestrengt, der sich auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisiert hat.

Aus der Entscheidung geht hervor, dass der Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen vor allem dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn die Lizenz unabhängig vom Datenträger weitergegeben wird. Die Richter begründeten dies damit, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht greife. Der Grundsatz besagt, dass die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschätzten Werkes mit dem Verkauf von Vervielfältigungsstücken, wie beispielsweise einer CD, abgegolten sind. Da jedoch Oracle seine Software zum überwiegenden Teil per Download vertreibe, komme dieser Grundsatz nicht zur Anwendung.

Mit dem aktuellen Urteil habe das Münchener Landgericht nun "einen Präzedenzfall geschaffen", ist Oracle überzeugt. Eine rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art sei nun nicht mehr gegeben. Usedsoft teilte allerdings mit, dass das Unternehmen bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt habe. Zudem empfiehlt das Unternehmen den Kunden, beim Kauf auf einem Datenträger zu bestehen, um die Software später weiterverkaufen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vor wenigen Wochen hat das Unternehmen Pragmatrade mit einem ähnlichen Geschäftsmodell auf sich aufmerksam gemacht. "Wir sehen momentan keinen Grund, an unserem Geschäftsmodell etwas zu ändern", äußerte sich Pressesprecher Tobias Kollewe zum Urteil, "denn wir gehen nicht davon aus, dass die Entscheidung in höheren Instanzen hält." Vorsichtig werde man in Zukunft aber auch bei Pragmatrade sein. "Wir vermitteln Lizenzen, sofern es die Lizenz-Bedingungen erlauben. Bei Oracle-Angeboten werden wir in nächster Zeit genauer hinsehen, allein schon, um unsere Kunden zu schützen", so Kollewe.

Seine optimistische Einschätzung stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000. "Dieser hat festgestellt, dass am Weiterverkauf von entbündelter Software an Verbraucher grundsätzlich nichts zu beanstanden sei", erläuterte Kollewe. Aus der so genannten OEM-Entscheidung geht hervor, "dass ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware als Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll, isoliert an einen Verbraucher veräußert." (uka)

tecCHANNEL Shop und Preisvergleich

Links zum Thema Software

Angebot

Bookshop

Bücher zum Thema Software

eBooks (50 % Preisvorteil)

eBooks zum Thema Software

Software-Shop

Software bei tecCHANNEL.de