Lebenslange Garantie: Abmahnwelle überrollt eBay-Shops

Shop-Betreiber, die in Deutschland über das Internet Waren verkaufen, sind nicht zu beneiden. Eine Abmahnwelle nach der anderen lässt bereits so manchen an seinen Online-Geschäften zweifeln. Wahre Abmahnfallen sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Insbesondere eBay-Shopbetreiber bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der „lebenslangen Garantie“ und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller - immer in der Annahe, dass diese schon Bescheid wüssten was rechtens ist und was nicht.

Ein Trugschluss wie sich herausstellt, denn dieser Zusatz ist nach der Rechtsprechung zumindest in Deutschland als irreführende Werbung i.S.d. §§ 3,5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das – in § 202 Abs. 2 BGB normierte – Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden kann.

Zitat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3/8 O 151/03)

„Soweit ersichtlich, wird auch innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur die Gewährung einer über 30 Jahre hinaus reichenden Haltbarkeitsgarantie als mit § 202 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Garantie vom Verkäufer oder von einem Dritten übernommen wird.“

Zudem merkten die Gerichte an, dass die Klausel offen lasse, auf welches Leben sich die „lebenslange Garantie“ denn beziehe…

In einem der IT-Recht-Kanzlei vorliegenden Fall hatte sich aber das abmahnende Unternehmen selbst ein Bein gestellt: So warb es noch zum Zeitpunkt der Versendung der Abmahnungen nachweisbar selbst mit dem Zusatz der „lebenslangen Garantie“. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei könne in diesem Falle ein unlauterer Wettbewerb im Sinne eines unerlaubten Wettbewerbsvorteils folglich nicht gegeben sein. Wenn zwei Unternehmen zur gleichen Zeit den identischen „Wettbewerbsverstoß“ begehen – mit welcher Begründung könnte sich dann eines dieser Unternehmen auf den rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil des anderen berufen? Es fehlt hier vielmehr an jeglichem Rechtsschutzinteresse des abmahnenden Unternehmens.“ (mec)

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