Kritisch für alle Webseiten: Nationalbibliothek will digitales Deutschland archivieren

Schwere Zeiten für Online-Magazine, Firmen und Betreiber privater Webseiten. Die Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek sieht vor, dass digitale Inhalte zur Archivierung bei der Nationalbibliothek einzuliefern sind, sonst drohen Strafen bis zu 10.000 Euro.

Seit dem 29.6.2006 gilt die neue Fassung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek. Bis zu diesem Zeitpunkt wollte die Nationalbibliothek lediglich Druck-, Ton- und Filmerzeugnisse archivieren, um eine umfassende Referenz vorliegen zu haben.

Die Gesetzesänderung weitet den Zuständigkeitsbereich auch auf digitale Erzeugnisse aus. Paragraf 3 (3) bezeichnet das als „Medienwerke in unkörperlicher Form“ und definiert diese als „Darstellungen in öffentlichen Netzen“. Dazu lassen sich also im Prinzip sämtliche News, Artikel, Whitepaper, Online-Handbücher, Foren- und Blog-Einträge zählen.

Die Verantwortung für das Einliefern des digitalen Inhalts bei der Nationalbibliothek liegt übrigens gemäß Paragraf 14 beim „Ablieferungspflichtigen“. Und der definiert sich in Paragraf 15 wie folgt „Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Im Klartext: Nicht der Urheber ist dafür verantwortlich, sondern jeder, der das Veröffentlichungsrecht hat. Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Inhalte zu übermitteln sind, ist die Lage derzeit etwas nebulös. Die FAQ der Nationalbibliothek führt aus:

„Alle zur Netzpublikation gehörenden Dateien müssen in eine Archivdatei gepackt werden, wobei als Dateiname eine vorher per E-Mail erhaltene Lieferungs-Identifikation und als Dateinamenserweiterung zip, tar, tgz oder tar.gz verwendet werden muss.“