Internet: Wer haftet für Hyperlinks?

"Freizeichnung" schützt vor Strafe nicht

Die Frage der Verantwortlichkeit und der Haftung für das Setzen von Hyperlinks hat daher bereits seit den frühen Tagen des Internets für Diskussionen und Unsicherheiten gesorgt.

Vielfach wird verkannt, dass die allgemein üblichen "Freizeichnungsklauseln" nicht vor einer Inanspruchnahme durch Dritte schützen. Was auch immer der Diensteanbieter, Webseiten-Inhaber oder Content-Provider in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen schreibt: Diese gelten nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander, nicht aber gegenüber Dritten. Wer also wegen eines rechtswidrigen Links in Anspruch genommen wird, der durch den Vertragspartner gesetzt wurde, mag bei diesem Regress nehmen - gegenüber einem hiervon Betroffenen ist der Webseiten-Inhaber erst einmal rechtlich selbst verantwortlich. Dies kann empfindlich teuer werden, da der Verletzte nicht nur Unterlassung, sondern regelmäßig auch seine Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz verlangen kann. Das Unterfangen, die hierdurch entstandenen Kosten dann beim Vertragspartner zurückzuholen, ist nicht nur mühselig, sondern - etwa im Falle der Insolvenz des Partners - oft auch vergeblich.