Internet Underground

Rechtliche Aspekte zu Plagiaten

Grundsätzlich gilt: Ideen sind frei. Das Urheberrecht schützt nur konkrete Werke, nicht aber die dahinter stehende Idee. Trotzdem scheint mancher Webdesigner überzeugt zu sein, alles, was sich im Internet befindet, sei frei verwendbar. Dies ist ein großer Irrtum, denn gerade im WWW wimmelt es nur so von urheberrechtlich geschützten Werken:

  • Fotos und Bilder sind gemäß §§ 2 Nr. 5, 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt

  • Musik und Tonfolgen sind als Werke der Musik geschützt (§ 2 Nr.2 UrhG)

  • literarische Texte und Liedtexte, aber auch Berichte von Presseagenturen, Artikel von Zeitschriften und Zeitungen sind geschützt (§ 2 Nr. 1 UrhG)

  • Software ist geschützt (§§ 2 Nr.1, 69a UrhG). Hierunter fälltl nicht automatisch generierter HTML-Code, wohl aber selbst geschriebener. Hierhin gehören in jedem Fall CGI-, JAVA- und andere Scripte.

Webseiten können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Nr.7 UrhG geschützt sein. Voraussetzung: Urheberrechtlich geschützt sind immer nur persönliche geistige Schöpfungen. Das völlig Triviale, aber auch das Handwerkliche, das mit Fleiß und entsprechendem Aufwand jeder gestalten kann, ist nicht urheberrechtlich geschützt. Als Regel gilt daher: Je künstlerischer und je individueller die Homepage gestaltet ist, desto eher wird man zum Ergebnis kommen, dass diese ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Eine derart geschützte Homepage darf laut § 23 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers nicht bearbeitet oder umgestaltet werden.

Politischer Protest muss, wie jede andere Form der Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit, erkennen lassen, wer hinter der Seite steht. Das Klonen der Seiten wie im Beispiel der FPÖ und deren Bearbeitung ist ausschließlich mit Einwilligung der FPÖ zulässig. Die nimmt schließlich die Nutzungsrechte an ihrer Homepage wahr, auf der sich verschiedenste urheberrechtlich geschützte Werke befinden. Auch das Recht zur freien Meinungsäußerung gestattet jedenfalls in Deutschland nicht eine solche Verletzung der Urheber- und Nutzungsrechte der FPÖ.

In Deutschland könnten die Betreiber einer solchen Seite, die zu rechtsradikalen Organisationen verlinkt, strafrechtlich verfolgt werden. Zwar ist es als Meinungsäußerung zulässig, wenn man die FPÖ mit den genannten rechtsradikalen Organisationen gleichsetzt. Hierfür ist es aber nicht notwendig, einen Link zu setzen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, man mache selbst Werbung für deren illegalen Inhalte.