Rechtsdienstleistung

Inkasso – nicht alles ist erlaubt

Was darf das Inkassobüro?

Seriöse Inkassounternehmen, die vom Gläubiger beauftragt wurden, eine fällige Forderung beizutreiben, werden den Schuldner im ersten Schritt telefonisch oder schriftlich zur Zahlung auffordern. Dabei ist das Inkassobüro auch berechtigt, den Schuldner auf die möglichen rechtlichen Folgen seines Zahlungsverzugs – gerichtliche Durchsetzung der Forderung und anschließende Zwangsvollstreckung – hinzuweisen. In diesem Zusammenhang soll übrigens ein neues Gesetz, das voraussichtlich zum 1. November 2014 in Kraft tritt, in Zukunft für mehr Transparenz sorgen und es den "schwarzen Schafen" auf dem Markt schwer machen: Die Unternehmen müssen dann im Inkassoschreiben detailliert angeben, wer ihr Auftraggeber ist, woraus sich die Forderung ergibt und wie die Inkassokosten berechnet werden.

Erkennt der Schuldner die Forderung grundsätzlich als berechtigt an, ist aber momentan nicht zahlungsfähig, kann das Inkassobüro unter Umständen eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit ihm aushandeln. Die Abwicklung dieser Vereinbarung ist dann in der Regel gleichfalls Sache der Inkassofirma. Hilft das alles nichts, kann sie bei entsprechendem Auftrag des Gläubigers ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Ergeht an dessen Ende ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid, kann daraus mit Hilfe des Gerichtsvollziehers beim Schuldner gepfändet werden.

Keine rechtswidrigen Methoden

Auch wer Forderungen eintreibt, muss sich dabei an Recht und Gesetz halten! Unzulässig sind deshalb zunächst all diejenigen Praktiken, die schon für sich genommen einen Straftatbestand erfüllen. Darunter fällt selbstverständlich jede Form von Nötigung oder Zwang, so etwa durch die Drohung mit einer Strafanzeige. Auch nächtliche Anrufe oder das Befragen von Nachbarn sind tabu. Genauso wenig darf der Mitarbeiter der Inkassofirma – anders als ein Gerichtsvollzieher – einfach die Wohnung oder das Grundstück des Schuldners betreten, denn das wäre ein strafbarer Hausfriedensbruch.

Gerade die "schwarzen Schafe" der Branche nutzen gerne auch die Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Was viele nicht wissen: Nicht jede vermeintliche Forderung darf einfach der Schufa gemeldet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt hier nämlich klare Grenzen: Nach § 28a dürfen nur Forderungen gemeldet werden, die entweder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt, ausdrücklich durch den Schuldner anerkannt oder trotz zweifacher Mahnung nicht bestritten wurden oder die zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Gläubiger berechtigen. Wer sich mit solch rechtswidrigen Praktiken einer Inkassofirma konfrontiert sieht, sollte das dem zuständigen Amts- oder Landgericht melden. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, Strafanzeige gegen die Inkassofirma zu erstatten.

Quelle: www.arag.de