Wo Mitarbeiter mitreden dürfen

Ihre Rechte beim Arbeitszeugnis

Wer mit seinem Arbeitszeugnis unzufrieden ist, kann von dem Arbeitgeber eine Nachbesserung verlangen. Die jüngste Rechtssprechung räumt dem Arbeitnehmer bei seinem Zeugnis deutlich mehr Rechte ein.

Immer wieder sind Mitarbeiter erstaunt, wenn sie ihr Arbeitszeugnis in den Händen halten. Weder ihre Arbeitsleistung, noch ihr Aufgabengebiet ist richtig beschrieben. Die Tätigkeiten sind viel zu allgemein formuliert, Wichtiges gar vergessen. Manchmal finden sie auch sinnentstellte oder widersprüchliche Passagen in den Arbeitszeugnissen. Auch bei der länge der Zeugnisse gibt es mitunter eine Enttäuschung: Selbst langjährig angestellte Mitarbeiter werden mit Arbeitszeugnissen aus wenigen Sätzen abgespeist.

Das erstaunt umso mehr, als dass die bislang verfassten Urteile der Arbeitsgerichte in ihren Grundbotschaften übereinstimmend und unmissverständlich formuliert sind:

Ein Arbeitszeugnis ...

  • muss klar und verständlich formuliert sein,

  • muss der Wahrheit entsprechen,

  • darf weder versteckte Botschaften noch widersprüchliche Formulierungen enthalten.

Auch die äußere Form muss korrekt sein und darf nicht im Widerspruch zum Inhalt stehen. Und: Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern sind vollständig und genau zu beschreiben, sodass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann.

Aufgrund dieses gesetzlichen Gebotes von "Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit" dürfen Zeugnisverfasser also nicht frei entscheiden, ob bestimmte Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis hervorgehoben werden oder nicht.