Ihr Recht beim Online-Kauf

Mit dem neuen Fernabsatzgesetz adressiert die Gesetzgebung endlich eine Vielzahl von bisher ungeklärten Unstimmigkeiten beim Kauf per Internet, Fax oder Telefon. Die wichtigste Regelung ist das Rückgaberecht bei Nichtgefallen.

Immer mehr Geschäfte werden heutzutage online abgewickelt. Anders als beim klassischen Einkauf im Laden kann sich der Käufer dabei nur schwer eine Vorstellung von der Person des Verkäufers machen, und vor allem die Waren nicht in Augenschein nehmen. Häufig stellt sich dann bei Lieferung der Ware heraus, dass diese nicht den Vorstellungen entspricht. Wollte der Käufer dann wegen Nichtgefallen umtauschen, kam es in der Vergangenheit häufig zu Auseinandersetzungen. Um diesem Missstand abzuhelfen trat mit Wirkung vom 01.07.2000 das Fernabsatzgesetz in Kraft (Text im Bundesgesetzblatt Nummer 28 vom 29. Juni 2000).

Das neue Fernabsatzgesetz soll einen einheitlichen Schutz des Verbrauchers beim Vertragsschluss per Fernkommunikationsmittel bewirken. Gemeint sind damit Vertragsabschlüsse insbesondere per Brief, Telefon, Telefax, E-Mail und sonstige Teledienste. Also alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss ohne gleichzeitige Anwesenheit der beiden Vertragsparteien ermöglichen. Hauptanwendungsgebiete werden dabei sicherlich die Katalogbestellung und zunehmend der Internethandel und das Tele-Shopping sein. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist dabei jeder, der ein Rechtsgeschäft für seinen privaten Bereich eingeht. Ausgeschlossen sind somit gewerbliche Rechtsgeschäfte.

Grundsätzlich werden alle Vertragsarten erfasst, wobei jedoch einige Bereiche wie Fernunterricht, Finanzgeschäfte oder Versicherungen, sowie die regelmäßige Lieferung von Getränken und Lebensmitteln ausdrücklich ausgeschlossen sind. Diese Bereiche unterliegen zumeist bereits bestehenden spezielleren Verbraucherschutzregelungen, sodass der Verbraucher hinreichend geschützt ist, oder nach Meinung des Gesetzgebers keines besonderen Schutzes bedarf.

Wichtig ist also zu beachten, dass nicht nur der klassische Kaufvertrag für Waren, sondern beispielsweise auch Verträge über die Bereitstellung einer Flatrate oder eines Telefonanschlusses von diesem Gesetz erfasst werden.