Cookies, Shops und Datenschutz

Folgen der EU-Cookie-Richtlinie für Google-Werbepartner

"Cookies für zusätzliche Zwecke" stehen auf einem anderen Blatt. Hier ist die Einwilligung des Nutzers nach vorher erfolgter umfangreicher Aufklärung erforderlich. Das trifft zum Beispiel auf Analysecookies, Cookies von Social-Media-Plattformen wie Facebook, Tracking Cookies oder Werbecookies zu. Wenn Sie also beispielsweise Informationen über ihre Besucher auf deren Computer ablegen, damit Sie sie beim nächsten Besuch wiedererkennen oder ihr Besuchsverhalten analysieren möchten, sind Sie verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten.

Was ist für den Seitenbetreiber zu tun?

Sollten Sie also letztgenannten Cookie-Arten einsetzen, sind Sie verpflichtet, sichtbare Informationen auf der Startseite zu hinterlegen, denen der Nutzer wissentlich und aktiv zustimmen kann. Und zwar bevor das erste Cookie auf dessen Endgerät gelangt. Wichtig: Ein Pop-up-Fenster ist ungenügend, weil dieses unter Umständen nutzerseitig geblockt werden könnte. Daher greifen fast alle Site-Betreiber zu sogenannten Lay-Over-Einblendungen am oberen oder unteren Rand des Bildschirms.

Manch einer (wie die Entwicklerseite Jetbrains) nutzt seine Cookie-Verpflichtungen zu einfallsreichen Hinweisen - mehr dazu in der Bildergalerie ganz unten.
Manch einer (wie die Entwicklerseite Jetbrains) nutzt seine Cookie-Verpflichtungen zu einfallsreichen Hinweisen - mehr dazu in der Bildergalerie ganz unten.

Die angezeigten Informationen müssen eine allgemeine Informationen über Cookies und einen Link zu detaillierteren Informationen (in der Regel zur Datenschutzerklärung, alternativ zu einer eigenen Cookie-Informationsseite, siehe weiter unten) enthalten - zudem einen klickbaren Button zur Einwilligung. Hierbei darf es sich nicht um einen voreingestellten Zustimmungsbutton ("gesetztes Häkchen") handeln - dem Nutzer muss die Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung gegeben werden - eine Ablehnung darf die Nutzung der Seite nicht beeinträchtigen! Im Fall einer Nutzerbeschwerde ist der Seitenbetreiber in der Beweispflicht - er muss beweisen, dass der entsprechende Nutzer seine Einwilligung in die Verwendung von Cookies gegeben hat.

Alternativ zur Datenschutzerklärung kann auch zu einem eigenen Bereich "Cookie-Richtlinien" verwiesen werden. Dort muss dann dauerhaft, eindeutig, leicht auffindbar und in verständlicher Sprache aufgeführt werden,

  • was genau in den Cookies gespeichert wird,

  • zu welchem Zweck gespeichert wird,

  • wie lange gespeichert wird (zulässig ist maximal ein Jahr),

  • wer genau für die Speicherung verantwortlich ist (Name des Datenschutzbeauftragten o.Ä.) sowie

  • dass und wie der Nutzer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.