Elektroschrottgesetz: Das gilt es zu beachten

Die Einführung des Elektroschrottgesetzes sorgt für viel Verwirrung. Auch der Handel ist verunsichert, denn die Registrierungsfrist läuft in wenigen Tagen ab. Ein wichtiges Datum ist der 24.11.2005.

Obwohl das Elektroschrottgesetz nur 13 Seiten umfasst, ist es dennoch nicht leicht verständlich. Wichtig für Händler und Importeure, die in Deutschland Waren in den Geschäftsverkehr bringen wollen, ist der 24.11.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie sich bei der EAR (Stiftung Elektro Altgeräte-Register) angemeldet haben. Dort erhalten sie eine Registriernummer, die im Geschäftsverkehr mit angegeben werden muss.

Paragraf 7 des Gesetzes regelt die dauerhafte Kennzeichnung der Waren, anhand derer der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Zusätzlich muss aus der Kennzeichnung hervorgehen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in den Geschäftsverkehr gebracht wurde. Die Registriernummer braucht nicht auf den Geräten zu erscheinen.

Paragraf 24 des Elektroschrottgesetzes (Übergangsvorschriften) allerdings setzt diese Kennzeichnung bis zum 24.3. 2006 aus. Das bedeutet: Wer sich bis zum 24.11.2005 registriert hat, kann seine Waren auch ohne die geforderte Kennzeichnung verkaufen.

Die eben beschriebene Kennzeichnungspflicht gilt auch nach dem 24.3.2006 nur für diejenigen Geräte, die neu in den Geschäftsverkehr gebracht werden. Second-Hand-Händler dürfen auch nach diesem Termin weiter ihre alten Produkte an den Mann oder die Frau bringen.

Der Beitrag Elektroschrottgesetz: Was auf Handel und Kunden zukommt schildert ausführlich den Status quo und die Auswirkungen des Gesetzes. (mje)

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