eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Im dritten Teil unserer Serie beschäftigt sich Rechtsanwalt Max-Lion Keller mit Widerrufs- und Anfechtungsrechten und der Verbindlichkeit der Gebote bei eBay-Auktionen.

Im ersten Teil unserer Serie haben wir uns mit den allgemeinen Rechtfragen zum virtuellen eBay-Marktplatz und dem Problem der Unternehmereigenschaft beschäftigt. Im zweiten Teil gab Rechtsanwalt Max-Lion Keller Antworten auf Fragen zu AGB und Garantie und Gewährleistung bei eBay-Auktionen. In dieser Folge geht es nun um die Widerrufs- und Anfechtungsrechten und der Verbindlichkeit der Gebote bei eBay-Auktionen.

Thema Nr. 5: Gerangel um Widerrufs- und Anfechtungsrechte

Haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei eBay?

Antwort 1: Ja, und zwar immer dann, wenn der eBay-Verkäufer ein Profi-Verkäufer ist, also gewerblich handelt.

In einem solchen Fall ist dem Verbraucher, der Waren von gewerblichen Anbietern ersteigert hat, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zuzugestehen. Dies wurde bereits im Jahre 2004 durch ein Grundsatzurteil des BGH entschieden (Urteil vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03).

Hintergrund zum Sachverhalt des zugrundeliegenden BGH-Fall: Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über die Versteigerung eines "Diamant-Armbands mit 15 Karat Edelsteinen und 15 Karat Gold", welches für 252,51 Euro ersteigert wurde. Der Ersteigerer war jedoch mit dem Geschäft nicht zufrieden. So machte er geltend, dass die Edelsteine künstlich hergestellt wären und das Gold zudem nur aus einer dünne Schicht bestehe. Der Käufer schickte daraufhin das Armband zurück und verweigerte die Bezahlung. Zu Recht, befanden die Richter in Karlsruhe. Genau wie bei jedem anderen Versandgeschäft steht Ebay-Käufern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Voraussetzung: Der Verkäufer handelt gewerblich.

Rechtlicher Hintergrund des BGH-Fall: Prinzipiell gilt das Widerrufsrecht für alle sog. Fernabsatzverträge. Eine Ausnahme macht das Gesetz jedoch für Versteigerungen - hier wird das Widerrufsrecht ausgeschlossen (vgl. § 312d IV Nr. 5 BGB). Rechtlich umstritten war im oben dargestellten Fall nun, ob eBay-Auktionen rechtlich als Versteigerung i.S.d. § § 312d IV Nr.5 einzuordnen waren oder nicht. Nach dem Bundesgerichtshof stellen eBay-Auktionen jedoch definitiv keine Versteigerung dar. Dies begründete der BGH wie folgt: Bei typischen Versteigerungen komme der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande. Bei eBay entfalle jedoch ein solcher Zuschlag und der Käufer nehme selbst das Vertragsangebot an - einfach dadurch, dass er bis zum Auktionsablauf den höchsten aller gesetzten Preise geboten hat. Eben dadurch unterscheide sich eine eBay-Auktion von einer Versteigerung grundlegend.

Vgl. dazu Grundsatzurteil des BGH vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 37503

Antwort 2: Nein, und zwar dann nicht, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt - der Versteigerer also kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Für Privatverkäufer gilt das erwähnte Widerrufsrecht eben nicht (häufiges Missverständnis unter Laien).