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Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ

Wie müssen Preise für Waren oder Dienstleistungen in Online-Shops dargestellt werden? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Wir haben Antworten auf insgesamt 28 Fragen.

Grundsätzlich gilt: Wenn im Rahmen eines Internetauftritts Waren oder Leistungen angeboten werden, ist man bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 II Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Die Idee dieser Regelung ist auf den ersten Blick einfach: Der Verbraucher soll schnell erkennen können, welcher Preis tatsächlich zu zahlen ist. Unter anderem damit ihm der Vergleich von Preisen erleichtert wird und Anbieter nicht einfach etwas "herausrechnen" können, um Preise zu schönen.

Dem Gesetz verpflichtet: Betreiber von Webshops müssen etliche rechtliche Vorschriften beachten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten.
Dem Gesetz verpflichtet: Betreiber von Webshops müssen etliche rechtliche Vorschriften beachten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten.
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Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu Preisangaben im Internet.

Frage 1: Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?

Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

  • ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Frage 2: Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?

Ja, die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84, 86 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05, Nr. 21).

Frage 3: Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?

Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV). Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden Zusätze wie "Preis Verhandlungsgrundlage" oder etwa "VB" sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).

Frage 4: Was sind eigentlich "sonstige Preisbestandteile" i. S. d. § 1 I 1 PAngV?

Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z. B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i. S. d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z. B. Maklerprovisionen).