Datenschutzrecht: Was Sie unbedingt beachten müssen

In vielen Unternehmen werden die Vorschriften auch bei der eigenen elektronischen Datenverarbeitung (EDV) noch nicht umgesetzt. Dies kann ein Bußgeld und eine kostenpflichtige Abmahnung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen..

Gemäß dem "Artikel 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (BGBl. I S. 1970) vom 22.08.2006" kommen zusätzliche Belastungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu.

Aber schon seit 23.05.2004 gilt für alle Unternehmer die Verpflichtung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ein öffentliches Verfahrensverzeichnis zu besitzen. Von dieser Pflicht ist auch jeder Freiberufler betroffen.

Die Gesetzeslage schreibt Maßnahmen vor, räumt Betroffenen jedoch auch Rechte ein. Der für alle Leser frei zugängliche tecCHANNEL-Artikel „Datenschutzrecht: Neue Mindestanforderungen an Unternehmen“ klärt auf, was vorgeschrieben, erlaubt oder gar verboten ist. (mec)

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