Datenschutzvergleich Deutschland & Schweiz

Datenschutz: Drittländer als Risiko

Technische und organisatorische Maßnahmen im Ländervergleich

Bei der Bereitstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten kennen das Schweizer DSG und das deutsche BDSG vergleichbar gesetzliche Anforderungen:

  • § 11 Abs. 1 und 2 BDSG verpflichtet die verantwortliche Stelle (Auftraggeber), seine Dienstleister sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren.

  • Das Schweizer Recht verpflichtet im Art. 10a Abs. 2 DSG den Auftraggeber sich zu vergewissern, dass der Dienstleister den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet.

Die TOMs zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit sind im BDSG sowie in der Verordnung zum DSG geregelt. Weitestgehend stimmen die Regularien beider Länder überein:

Datenschutzverantwortlicher & Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Ähnlich wie im DSG 2000 (österreichisches Datenschutzgesetz) gibt es in der Schweiz keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzverantwortlichen. Das Schweizer Recht kennt in Art. 12a VDSG die Möglichkeit, einen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen zu bestellen. Mit der Bestellung wird das Unternehmen von seiner Pflicht befreit, seine Datensammlungen gemäß Art. 11 Abs. 5e DSG anzumelden. Beide Gesetze kennen desweiteren die Verpflichtung für Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten: Art. 8 Abs. 1 VDSG (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität) und § 5 BDSG (Datengeheimnis).

Die Schweiz hatte 2008 ein bilaterales Rahmenabkommen zur Datenübermittlung in die USA geschlossen - ein sogenanntes "Safe Harbor"-Abkommen. Diese Vereinbarung ist vom EuGH-Urteil vom 06. Oktober 2015 betroffen und wird in Frage gestellt.

Datenschutzrisiko Drittländer: Beratung schafft Sicherheit

Bei der Datenübermittlung in sogenannte Drittländer gibt es viele Einzelheiten zu beachten. Es spielt eine Rolle, ob das Drittland über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt, in welche Richtung Daten fließen, woher diese kommen und ganz besonders: auf die individuelle Rechtslage im Drittland. Damit Unternehmen in diesem komplexen Umfeld keinen Schiffbruch erleiden und datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sind, empfiehlt sich eine professionelle Beratung und Betreuung durch einen Datenschutzbeauftragten. Er kennt die Notwendigkeiten und Rechtslagen der entsprechenden Länder und vermeidet auf diese Weise Wissenslücken, Rechtsbrüche und unnötigen juristischen Ärger. (fm)