Datenschützer: Auskunftspflicht für Provider rechtswidrig

Dass Urhebern ein erweiterter Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern eingeräumt werden soll, sprich die Herausgabe der IP-Adressen, scheint dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) rechtswidrig. Die Forderung nach dem erweiterten Auskunftsanspruch ist im so genannten "2. Korb der Urheberrechtsnovelle" geplant.

In diesem Zusammenhang weist das ULD Schleswig Holstein darauf hin, dass "nach dem Teledienstedatenschutzgesetz die Speicherung von Nutzungsdaten rechtswidrig ist, sobald sie für die Inanspruchnahme eines Internetdienstes nicht mehr erforderlich sind". Statt Daten weiterzugeben, habe der "Provider nach dem Gesetz sicherzustellen, dass die Nutzungsdaten über den Zugriff auf eine Webseite oder einer sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden", heißt es in der ULD-Mitteilung weiter.

Da das ULD eine präventive Speicherung von Nutzungsdaten ebenfalls für unzulässig hält, seien Auskunftsansprüche nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. Bei den Datenschützern ist man verwundert, dass aus dem Bundesjustizministerium "Pläne zur erweiterten Nutzung dieser rechtswidrig gespeicherten Daten bekannt werden, anstatt Überlegungen anzustellen, wie der gesetzliche Löschungsanspruch der Internetnutzer in der Praxis durchgesetzt werden kann". (uba)