Consulting: Beraterphrasen kosten nichts

Nichtige Zufriedenheitsklauseln

In dem Fall, über den das Gericht zu befinden hatte, lag dem Beratungshaus eine unterschriebene Leistungs- und Zufriedenheitsbestätigung vor, doch die Richter ließen den Anbieter dennoch abblitzen: Eine derartige Klausel sei "nichtig" und eine unzulässige Beweislastklausel. Zudem bekundeten sie ihre Verwunderung darüber, dass ein Berater sich ohne sachlichen Grund die Korrektheit der Arbeiten bestätigen lassen habe.

Dem betroffenen Anwenderunternehmen räumte das Gericht das Recht ein, die nachweislich mangelhafte Leistung mit dem Honoraranspruch zu verrechnen. Es müsse dem Berater auch nicht zwingend - wie im allgemeinen Schuldrecht üblich - eine Frist einräumen, um die Leistung nachzuholen. Eine solche Fristsetzung sei im Entscheidungsfall unter anderem deshalb entbehrlich gewesen, weil der Berater in keiner Weise eine halbwegs richtliniengerechte Leistung erbracht habe. Der Bund deutscher Unternehmensberater (BDU) begrüßt das Urteil. Die genannten Mindestanforderungen würden unseriösen Unternehmensberatungen das Geschäft erschweren. (Joachim Hackmann/mja)

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