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Bildlizenzen: Was Sie unbedingt beachten müssen

3. Stolpersteine für die Compliance

Selbst wenn eine Lizenz für die Verwendung von Bildmaterial eingeholt wurde, kann immer noch eine Menge schief gehen. Betrachten wir einige typische Stolpersteine.

3.1 Inhaber der Lizenz

Ein typisches Problem für Bildeinkäufer gerade im Konzern ist die Frage, für welches der Konzernunternehmen eine bestimmte Bildlizenz denn eigentlich eingeräumt ist. Denn was häufig übersehen wird ist, dass auch in einem Konzern verbundene Unternehmen "rechtlich technisch" eigenständige juristische Personen sind. Bildlizenzen werden durch Agenturen aber praktisch nie als Konzernlizenzen vergeben, sondern immer an einzelne Unternehmen: Nur dieses lizenzierte Unternehmen darf das Bildmaterial nutzen. Gerade dann, wenn eine zentrale Stelle im Unternehmen Bilder an verschiedene konzerninterne Kunden ausgibt, entstehen so schnell unlizenzierte Nutzungen.

Für dieses Problem existieren verschiedene Lösungen. So kann eine zentrale Konzernabteilung für verschiedene interne Kunden gleichsam als Agentur agieren. Typischerweise erwerben Werbeagenturen auch für verschiedene Kunden Bildmaterial; die Lizenzmechanismen von Bildagenturen lassen dies in aller Regel zu. Die entsprechende unternehmensinterne Logistik ist aber recht komplex und fehleranfällig.

Soll dagegen Material deckungsgleich für verschiedene konzerninterne Kunden erworben werden, setzen sich in der Praxis neuerdings technische Lösungen durch. So haben einige Internet-Bildagenturen Systeme entwickelt, bei denen mit nur einem Mausklick Bilder gleich mehrfach lizenziert werden können - für eine beliebige Anzahl von Konzernunternehmen. Natürlich fallen dann auch mehrfach Lizenzgebühren an. Da inzwischen bei fast allen Agenturen RF-Bildmaterial ausgesprochen günstig im Abonnement zu erwerben ist, fallen die entsprechenden Kosten angesichts der vereinfachten unternehmensinternen Prozesse aber oft kaum noch ins Gewicht.

3.2 Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Nennung

Das Urheberrecht besteht nicht nur aus Vorschriften, die sich mit der materiellen Verwertung von Bildmaterial beschäftigen. Vielmehr erkennt das Recht auch ideelle Interessen an Bildern an. Denn die Erstellung eines gelungenen Bildes, in dem eine gute Idee, die saubere Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation steckt, verbindet den Urheber mit dem Bild.

Dem trägt das Recht insbesondere in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG Rechnung. Die hier wohl wichtigste Vorschrift ist § 13 UrhG: Der Urheber darf bestimmen, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfältigungen des Werkes) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Im Fall von Fotos ist das oft der "© Vorname Nachname"-Vermerk.

Bilder ohne Nennung

Sehr häufig, gerade bei der Verwendung in der Werbung, wünschen Unternehmen eine solche Nennung nicht. Auf die Geltendmachung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte kann der Fotograf in der Tat verzichten. Im Fall einer frei verhandelten Lizenz ist dies ein normaler Diskussionsgegenstand, der üblicherweise mit einer erhöhten Honorarzahlung abgegolten ist. Anders ist dies oft bei Bildern, die über Agenturen bezogen werden. Hier existieren vielfältige Modelle, und es ist Sache des Verwenders, das für ihn richtige Modell auszuwählen.

Viele Agenturen holen von ihren Fotografen deren Verzicht auf die Nennung als Urheber ein oder "kanalisieren" die Art und Weise der Verwendung jedenfalls. Üblich sind folgende Modelle:

  • vollständiger Verzicht auf die Nennung von Agentur und/oder Fotograf,

  • Nennung von Agentur und/oder Fotograf ist nur bei redaktioneller, nicht aber werblicher Nutzung des Bildmaterials notwendig,

  • Nennung von Agentur und/oder Fotograf ist zwar erforderlich, kann aber in einem Bildnachweis (Druckwerke) oder im Impressum (online) erledigt werden, muss also nicht direkt "am" Bild erfolgen.