Bestätigt: Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung eines Angestellten wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz bestätigt. Der Mitarbeiter hatte während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf seinen Betriebs-PC heruntergeladen.

Außerdem hatte der Beschuldigte eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Da der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung privates Surfen untersagt hatte, erhielt der Mitarbeiter die Kündigung. Das Arbeitsgericht Hannover hatte die Entlassung im November letzten Jahres für rechtens erklärt (wir berichteten). Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als nächsthöhere Instanz dieses Urteil bestätigt, nachdem der Arbeitnehmer Berufung eingelegt hatte.

Das Gericht folgte damit der Argumentation des Unternehmensanwalts Stefan Kramer: "Maßgeblich sind dabei insbesondere der Inhalt der vertragswidrigen Internet-Nutzung und deren Umfang. Je gravierender sich das verbotene Surfen vom Unternehmenszweck entfernt und je umfangreicher die Nutzung ist, desto härter kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen - bis hin zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes wie in diesem Fall", so Kramer.

In einem anderen Fall hatte das Arbeitsgericht in Wesel im November letzten Jahres eine Kündigung abgelehnt (wir berichteten). In der Begründung hieß es, Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung ausgehen. (jma)