Abgemahnt wegen Tauschbörse: Nicht immer muss man zahlen

Abmahnungen: Hart, aber nicht immer gerecht

Auf den ersten Blick mag das alles plausibel und gerecht klingen: Es sollte inzwischen allgemein bekannt sein, dass das Tauschen (insbesondere das Anbieten) von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln, Computerspielen, Filmen etc. nicht legal ist. Doch nicht immer ist es so, dass der Anschlussinhaber eines DSL- oder Telefonanschlusses auch der Übeltäter ist. Familienmitglieder, Mitbewohner, die sich einen gemeinsamen Anschluss teilen oder gar Außenstehende, die unberechtigt ein nicht abgesichertes WLAN nutzen – die Möglichkeiten sind vielfältig und bringen den Anschlussinhaber dennoch in Erklärungsnot. Schon deswegen sollten Anwender überlegen, mit wem Sie ihr Internet teilen und sicherstellen, dass niemand ohne Berechtigung ins eigene WLAN eindringen kann.

Ob jemand für einen Verstoß, der mit Hilfe seines Internet-Anschlusses begangen wurde, haftbar gemacht werden kann, ist unklar. Zwar behauptet die abmahnende Spiele- und Musikindustrie, verantwortlich sei generell der Inhaber des Anschlusses, einschlägige Urteile, die sich auf diesen Sachverhalt beziehen, gibt es aber nach den Worten von Rechtsanwalt Johannes Richard nicht.

Er geht davon aus, dass der Anschlussinhaber wohl dann nicht haftet, wenn er nicht wusste und auch nicht wissen konnte, was über seinen Anschluss gelaufen ist. „Angenommen von einem Telefonanschluss aus werden beleidigende Anrufe ohne Kenntnis und Willen des Anschlussinhabers durchgeführt. Dann wird man diesen dafür auch nicht verantwortlich machen können“, umschreibt der Jurist den Sachverhalt.