Rechtlicher Schutz von Werken

von RA RAINER WERTENAUER , 18.07.2003 (aktualisiert)
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Aufmacher
Nach dem Aufspüren eines Datendiebes folgen in der Regel rechtliche Konsequenzen. Der Copyright-Schutz von eigenen Werken lässt sich dabei auf verschiedene Weise durchsetzen.
Zunächst einmal gilt: Bilder und Tondateien, aber auch sonstige Dokumente, die eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellen, sind als Werke gemäß § 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden, beispielsweise folgende Produkte:
  • Eine individuelle Homepage kann über das Urheberrecht geschützt sein.
  • Datenbankwerke (als Sammelwerke) genießen ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG).
  • Das Multimedia-Produkt selbst genießt als neues Werk den Schutz des § 2 I UrhG.
Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Werk geschaffen, wie es gerade bei Multimedia-Produkten häufig üblich ist, so sind diese Miturheber.
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