Elektroschrottgesetz: Was auf Käufer und Handel zukommt

von Hans-Jürgen  Humbert, 21.11.2005
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Aufmacher
Die Einführung des Elektroschrottgesetzes sorgt für viel Verwirrung. Auch der Handel ist verunsichert, denn die Registrierungsfrist läuft in wenigen Tagen ab. Was es zu beachten gibt lesen Sie in folgendem Beitrag.
Obwohl das Elektroschrottgesetz nur 13 Seiten umfasst, ist es dennoch nicht leicht verständlich. Wichtig für Händler und Importeure, die in Deutschland Waren in Verkehr bringen wollen, ist der 24.11.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie sich bei der EAR (Stiftung Elektro Altgeräte-Register) angemeldet haben. Dort erhalten sie eine Registriernummer, die im Geschäftsverkehr mit angegeben werden muss.
Paragraph 7 des Gesetzes regelt die dauerhafte Kennzeichnung der Waren, anhand derer der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Zusätzlich muss aus der Kennzeichnung hervorgehen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Vekehr gebracht wurde. Die Registriernummer braucht nicht auf den Geräten zu erscheinen.
Paragraph 24 des Elektroschrottgesetzes (Übergangsvorschriften) allerdings setzt diese Kennzeichnung bis zum 24.3. 2006 aus. Das bedeutet: Wer sich bis zum 24.11.2005 registriert hat, kann seine Waren auch ohne die geforderte Kennzeichnung verkaufen.
Die eben beschriebene Kennzeichnungspflicht gilt auch nach dem 24.3.2006 nur für diejenigen Geräte, die neu in Verkehr gebracht werden. Second-Hand-Händler dürfen auch nach diesem Termin weiter ihre alten Produkte an den Mann oder Frau bringen.
Auf der nächsten Seite: Das Procedere ist für alle gleich
 
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