Elektroschrottgesetz: Die Antworten zu den brennenden Fragen rund um RoHS

Seit dem 1.Juli 2006 ist das neue Elektroschrottgesetz in Kraft, das umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe wie etwa Blei im Lötzinn verbietet. Wir erläutern die wichtigsten Aspekte rund um RoHS, die immer wieder für Unsicherheit sorgen.
Die RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances, Einschränkung gefährlicher Substanzen) soll die Verwendung von gesundheits- und umweltschädigenden Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten einschränken. Dies bedeutet einschneidende Änderungen nicht nur für die Hersteller elektronischer Geräte. Neben Händlern und Reparaturbetrieben muss sich auch der Verbraucher auf die neue Gesetzeslage einstellen. Im Folgenden geben wir Antworten auf die häufigsten Fragen rund um RoHS.
Frage 1: Als Distributor sind wir teilweise auch Importeur von Produkten und Systemen und haben damit den Status des "Erstinverkehrbringers". Richtig?
Antwort: Ja, das ist richtig. Erstinverkehrbringer ist, wer Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland als erster in Deutschland auf den nationalen Markt bringt.
Frage 2: Dürfen wir dann als "Erstinverkehrbringer" Ware, die wir schon vor dem 01.07.2006 an Lager haben, die jedoch nicht ROHS-kompatibel ist, trotzdem weiter verkaufen?
Antwort: Nach § 5 ElektroG genügt es im Zusammenhang mit der RoHS-Kompatibilität, wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät vor dem 1. Juli 2006 irgendwo innerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebracht wurde. Die Verfügungsgewalt über das Gerät muss also in Deutschland, Frankreich oder anderswo vom Hersteller/Erstinverkehrbringer an den nächsten in der Verkaufskette übertragen worden sein. Dazu ist es rechtlich nicht immer erforderlich, dass das Gerät das Lager verlässt. In Deutschland beispielsweise kann das Eigentum am Gerät auch durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Lageristen übertragen werden.
Die europäische Fassung von "put on the market" im ElektroG gilt nicht in allen Europäischen Mitgliedsländern; teilweise stellen andere Mitgliedsstaaten darauf ab, dass ein Gerät auf dem Nationalen Markt in Verkehr gebracht wurde, teilweise muss das Produkt bis zum 1. Juli 2006 sogar in die Hände des Endverbrauchers gelangt sein. In diesen Ländern reicht es also nicht aus, wenn das Gerät vor dem 1. Juli 2006 in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht worden war.
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