Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 2

Welche Angaben in ein Impressum gehören und warum umfangreiche Daten beim Website-Besucher Vertrauen in das Unternehmen schaffen, erklären wir in Teil zwei einer fünfteiligen Serie.

Der Gesetzgeber sieht mit § 5 TMG mehrere Pflichtangaben für ein Impressum auf Websites vor.

Name, Anschrift, Vertretungsberechtigungen

Nach § 5 Abs. 1 TMG sind der Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, anzugeben. Neben der Angabe des Familiennamens muss mindestens ein Vorname des Anbieters ausgeschrieben werden.

Dass es sich bei der Anschrift um die Postanschrift, bestehend aus Straßenname und Hausnummer sowie der Postleitzahl und dem Ort handelt, versteht sich nahezu von selbst. Die bloße Angabe eines Postfachs ist deshalb nicht ausreichend. Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, empfiehlt es sich, die Anschrift der Hauptniederlassung anzugeben.

Sofern es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (also beispielsweise um eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR, eine OHG, einen Verein, eine Partnerschaftsgesellschaft, etc.) handelt, sind zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten zu benennen. Falls Angaben über das Kapital einer Gesellschaft gemacht werden, sind auch das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.

E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ggf. eine weitere Kontaktmöglichkeit

In unserer täglichen Beratungspraxis immer wieder von Bedeutung sind die ebenfalls vom Gesetzgeber geforderten Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post – also der ausgeschriebenen (!) E-Mail-Adresse. Was zunächst einfach klingt, ist allerdings im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht unproblematisch. Es war lange Zeit umstritten, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum erforderlich ist. Abmahnungen, die sich auf die fehlende Telefonnummer gestützt haben, waren in diesem Zusammenhang keine Seltenheit. Im Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann jedoch klargestellt, dass eine Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich ist.

Aber: Diese Entscheidung entbindet den Anbieter nicht von seiner Pflicht, dann neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Hierbei handelt es sich in der Praxis regelmäßig um ein schlichtes Kontaktformular, zumindest wenn gewährleistet ist, dass der Anbieter auf die Anfrage über das Kontaktformular innerhalb von 30 - 60 Minuten antwortet. Daraus folgt, dass neben der Angabe einer E-Mail-Adresse zwar keine Telefonnummer genannt werden muss. Dann müssen jedoch E-Mail-Adresse und ein Kontaktformular bereitgehalten werden.

Aus Gründen der Transparenz empfehle ich meinen Mandanten allerdings, auch eine Telefonnummer im Impressum anzugeben – nicht zuletzt, weil auch dies Vertrauen zum Anbieter schafft.

Bei der Telefonnummer darf es sich grundsätzlich um eine kostenpflichtige sogenannte Mehrwertnummer handeln, bei der dann aber natürlich die für den Anrufer anfallenden Kosten ebenfalls im Impressum angegeben werden müssen. Zu beachten ist hierbei, dass auf Seiten des Nutzers nur die Kosten der Telekommunikation selbst anfallen dürfen. Es wäre daher unzulässig, wenn der Anbieter für telefonische Anfragen ebenfalls ein Entgelt vom Nutzer verlangt. Auch ist es meiner Meinung nach grundsätzlich zulässig, wenn unter der im Impressum angegebenen Telefonnummer ausschließlich ein Anrufbeantworter erreichbar ist. Zumindest solange der Anrufbeantworter tatsächlich abgehört und auf Anrufe unverzüglich reagiert wird, sehe ich keine Bedenken. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dieser Frage auseinandergesetzt haben, sind mir bislang jedoch nicht bekannt.

Die Angabe einer Telefaxnummer im Impressum halte ich nicht für zwingend erforderlich, gleichwohl empfehle ich – ebenfalls aus Vertrauens- und Transparenzgründen – diese gleichwohl im Impressum anzugeben. Dies gilt natürlich nur, sofern eine Telefaxnummer auch tatsächlich vorhanden ist.