Das BSI und § 202c: Der Hackerparagraf und das Bundesamt

Konsequenz: Strafanzeige gegen das BSI

Wir haben aus den zuvor genannten Gründen Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, denn der konkret Verantwortliche für das BSI-Angebot lässt sich auf der Webseite nicht ausmachen.

Die Staatsanwaltschaft in Bonn (Sitz des BSI) hat nun zwei Möglichkeiten:

  • Der Anzeige wird NICHT stattgegeben, weil das BSI nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine strafbare Handlung begeht

  • Der Anzeige wird STATTGEGEBEN, und die Ermittlungen gegen Unbekannt werden aufgenommen, weil der Verdacht besteht, dass hier eine strafbare Handlung vorliegt.

In beiden Fällen ergibt sich für TecChannel.de und alle anderen seriösen Internetseiten sowie Sicherheitsexperten eine weitaus bessere Rechtssicherheit:

Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anzeige ab, sollte man sich einfach am Vorbild des BSI orientieren. Es wäre dann nicht grundsätzlich strafbar, in einem seriösen Umfeld das Thema aufzugreifen und solche Tools zu verbreiten.

Im zweiten Fall ist eine Selbstzensur bei der Berichterstattung zu Sicherheitstools ratsam – erst recht, wenn es später zu einer Verurteilung kommt. Ein Freispruch durch ein Gericht würde ebenfalls für Klarheit sorgen.