Dienst ist Dienst, Schnaps ist Schnaps: Konsequenzen von Alkohol am Arbeitsplatz

17.03.2006
Von Barth 
Wenn ein Arbeitnehmer mal zu tief ins Glas geschaut hat und am nächsten Tag nicht voll einsatzfähig ist, ist das sicher verzeihlich. Was passiert, wenn der Kollege öfter angeheitert ist, erklärt Rechtsanwältin Judith Barth.

Alkohol am Arbeitsplatz ist gefährlich und verringert die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Mitarbeiter, die häufiger betrunken zur Arbeit erscheinen, können unter verhaltensbedingten, unter Umständen aber auch unter personenbedingten Gesichtspunkten gekündigt werden.

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter am Abend zu tief ins Glas sehen und nicht an den nächsten Morgen und die Arbeit denken. Kommt dies ein Mal vor, ist das sicherlich kein Grund zur Aufregung, soweit der Arbeitnehmer durch seine Alkoholisierung weder sich noch andere gefährdet.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Mitarbeiter häufiger "angeheitert" zur Arbeit erscheint oder während der Arbeit gegen ein im Betrieb bestehendes Alkoholverbot verstößt. Ein solches Verhalten muss man als Arbeitgeber nicht hinnehmen. Nach entsprechender erfolgloser Abmahnung kann dem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen die Kündigung ausgesprochen werden. Und hier stellt sich dann immer die Frage, ob eine solche Kündigung auch erfolgreich durchgesetzt werden kann und ob sie einem arbeitsgerichtlichen Verfahren standhält. Denn erfahrungsgemäß ist der wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz gekündigte Mitarbeiter nach der Kündigung schnell ernüchtert, geht zum Anwalt und erhebt Kündigungsschutzklage.

Wurde der Mitarbeiter mehrfach abgemahnt, weil er mit einer "Fahne" zur Arbeit erschienen ist, hat der Arbeitgeber gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.

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