BildscharbV im Detail

Verordnung für Bildschirm-Arbeitsplätze

Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

Die Anforderungen der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung gelten dabei für alle Beschäftigten, die einen wesentlichen Teil ihrer normalen Arbeitzeit am Bildschirm verbringen. Was hierunter genau zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber offen, sodass die Regelung der Auslegung bedarf. Im Streitfall werden die Gerichte zu entscheiden haben, wer darunter fällt und wer nicht.

In der Praxis wird sich die Grenze bei fünf bis 25 Prozent der regulären Arbeitszeit einpendeln. Eine eindeutige Festlegung ist hier allerdings nicht möglich. Auf den täglichen Arbeitsalltag umgerechnet bedeutet dies, dass jeder, der täglich etwa ein bis zwei Stunden eines Achtstunden-Tages am Bildschirm verbringt, unter den Geltungsbereich der Vorschrift fällt. Das Arbeitsgericht Neumünster hat hierzu aktuell sogar entschieden, dass bei einem durchschnittlichen Arbeitstag von 7 Stunden eine Bildschirmarbeit von 30 - 45 Minuten nicht unwesentlich ist.

Im Entwurf der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften VBG 104 "Arbeit an Bildschirmgeräten" wird zur Definition des Bildschirmarbeitsplatzes im Sinne der Verordnung festgelegt, dass drei der folgenden vier Kriterien erfüllt sein müssen:

  • Zur Durchführung der Arbeit ist ein Bildschirm zwingend erforderlich.

  • Zur Bildschirmarbeit sind besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.

  • Der Bildschirm wird mehrmals täglich in ununterbrochenen Zeitabschnitten von mindestens einer Stunde benutzt.

  • Bei der Arbeit ist hohe Aufmerksamkeit und Konzentration zur Fehlervermeidung erforderlich.

Auch diese Eingrenzung ist jedoch nur ein Versuch, die unklare gesetzliche Regelung in ein allgemein greifbares Schema zu pressen. Dennoch können Gerichte aber auch Konstellationen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, als der Verordnung unterliegend ansehen.

Fazit: Jeder Arbeitnehmer, der an einem klassischen Bildschirmarbeitsplatz den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit verbringt, fällt unter der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung.