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Staatsanwälte kapitulieren vor der Menge an Strafanzeigen

Privates Filesharing – illegal, aber straffrei

Die Generalstaatsanwaltschaften in NRW haben die Empfehlung ausgesprochen, private Urheberrechtsverletzungen nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen.
Wie die Kanzlei Axel Mittelstaedt mitteilt, ist der Grund für diese Einschränkung das große Aufkommen an Strafanzeigen. Sie dienten lediglich dem Zweck, an die Adresse des Filesharers zu kommen, um auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz einfordern zu können.


Entscheidend für eine Strafverfolgung ist die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Anbieter. Die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt sich zum einen danach, wie viele Musik- oder Filmtitel zum Download angeboten werden. Ein gewerbliches Ausmaß wird bei circa 3000 Musiktiteln oder ungefähr 200 Filmtiteln erreicht.


Allerdings können schon weitaus geringere Tauschaktivitäten als gewerblich eingestuft werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn vollständige Kinofilme angeboten werden, die in den Kinos noch nicht gestartet sind.


Nichtsdestotrotz bleibt das Filesharing auch im geringen Maße verboten und ist somit illegal. Es bleibt bis auf weiteres den Staatsanwaltschaften überlassen, ob sie gegen private Anbieter vorgehen.


Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt bereits seit Herbst 2007 keine hinter einer IP befindlichen Adressdaten, wenn es sich um geringe Verstöße handelt. (dsc)



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