Abmahnwelle erwartet: Seit 2007 gelten gesetzliche Pflichtangaben für E-Mails
Bei einem Einzelkaufmann sind die Firma mit Rechtsform, Ort der Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer verpflichtende Angaben. Aktiengesellschaften benötigen eine Nennung von Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zuständigem Registergericht, Handelsregisternummer, allen Vorständen und Aufsichtsratsvorsitzendem.
Grundsätzlich neu sind diese Regelungen indes nicht, jedoch waren sie bisher nicht verbindlich. "Einige Unternehmen kennen diese Vorgaben und praktizieren sie auch, für viele andere kommt sie aber überraschend", so Oliver Falk, Sprecher der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar. Firmen würden nun sämtliche ausgehenden E-Mails mit zusätzlichen Angaben versehen. Und das ist auch gut so, denn Verstöße gegen die Vorgaben können Geldstrafen sowie Abmahnungen durch Wettbewerber nach sich ziehen. Details zum Gesetzesbeschluss finden Sie beim Bundesrat beziehungsweise beim Bundesministerium der Justiz. (Frank Niemann/ala)
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Meinungen zu diesem Artikel (3 von 6)
Wilma
10.05.07 15:26
Betroffen sind danach entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur solche E-Mails (Geschäftsbriefe) die an
AngryProphet
01.02.07 11:53
Würde der elektronische Verweis auf das Impressum auf der Internetseite des Unternehmens reichen? M
twt
23.01.07 13:05
tecchannel Artikel wenig hilfreich bis verwirrend
Das ist so nicht richtig. Das EHUG hat keine neuen Pflichtangaben für E-Mails festgelegt. Lediglich



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