'Neue' Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails

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7. Zusammenfassung

Das Wesentliche noch einmal in Kürze:
  • Die Vorschriften über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten - nicht erst seit dem 1.1.2007 - auch für die meisten geschäftlichen E-Mails eines Unternehmens an externe Empfänger.
  • Die unter Ziff. 2 aufgeführten Unternehmen sollten daher dafür Sorge tragen, dass die unter Ziff. 4 aufgelisteten Angaben stets vollständig, aktuell und richtig in die betroffenen E-Mails aufgenommen werden.
  • Es ist empfehlenswert, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen.
  • Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflichtangaben, kann im Einzelfall eine berechtigte Abmahnung zur Folge haben. Das Fehlen nur unwesentlicher Angaben (beispielsweise die Registernummer, nur ein Geschäftsführer, der Aufsichtsratsvorsitzende) wird in aller Regel nicht zu einer Abmahnung berechtigen. Wer wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes wegen fehlender Pflichtangaben abgemahnt wird, sollte daher unbedingt rechtlichen Rat einholen. (ala, mje)
Diesen Beitrag haben wir von unserem Schwestermagazin ChannelPartner übernommen. Die Autoren Fabian Laucken und Claas Oehler sind Rechtsanwälte im Berliner Büro der Kanzlei Ihde & Partner Rechtsanwälte, die auf die rechtliche Betreuung von Technologie- und Medienunternehmen und deren Abnehmer spezialisiert ist. Kontakt: IHDE & Partner Rechtsanwälte, Schönhauser Allee 10-11, D-10119 Berlin, Tel.: +49 30 44 31 86 60, Fax.: +49 30 44 31 86 79, E-Mail: berlin@onlinelaw.de, Website: www.onlinelaw.de
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