Home-Office und Co.

Job in der Wohnung ausüben – ist das erlaubt?

Wenn Sie Ihren Beruf in der Mietwohnung ausüben wollen, sollten Sie die rechtlichen Bestimmungen hierfür kennen. Worauf Sie achten müssen, sagen die Arag-Experten.

Eine Wohnung ist, wie der Name schon sagt, zum Wohnen da. Wer im Home-Office arbeitet, seiner schriftstellerischen Tätigkeit am heimischen Schreibtisch nachgeht oder Nachhilfeunterricht in der Mietwohnung erteilt, nutzt die Wohnung auch beruflich. Darf man das? Oder muss man den Vermieter um Erlaubnis fragen? Was Sie wissen sollten, wenn Sie Ihren Beruf in der Mietwohnung ausüben wollen, erläutern die Arag-Experten.

Wer zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, hat keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten. Entscheidend ist, dass die berufliche Tätigkeit des Mieters nicht nach außen hin in Erscheinung tritt.
Wer zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, hat keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten. Entscheidend ist, dass die berufliche Tätigkeit des Mieters nicht nach außen hin in Erscheinung tritt.
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Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

Grundsätzlich gilt: Wer mit seinem Vermieter einen Mietvertrag über Wohnraum schließt, der darf die Räume nicht gewerblich oder beruflich nutzen. Solange die Tätigkeit allerdings nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bewegt der Mieter sich noch im Rahmen der so genannte vertragsgemäßen Nutzung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2009 entschieden (Az.: VIII ZR 165/08).

Entscheidend ist danach, dass die berufliche Tätigkeit des Mieters nicht nach außen hin in Erscheinung tritt. Wer zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, hat also keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten. Auch gelegentliche Besprechungen mit Kollegen oder Geschäftsfreunden sind laut BGH erlaubt. Weitere Beispiele, die der BGH in der Entscheidung nennt, sind die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers oder die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors.

Kunden und Mitarbeiter in der Wohnung

Kritisch wird es aber z.B. bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden: Sobald nämlich die geschäftlichen Aktivitäten in der Wohnung nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter sie nicht dulden. Er kann dann den Mieter wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen oder das Mietverhältnis kündigen. So war es auch in der Grundsatzentscheidung des BGH: Dort hatte der Beklagte für sich und seine Familie eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Anmietung erfolgte laut Mietvertrag ausdrücklich "zu Wohnzwecken".

Der Beklagte war als selbstständiger Immobilienmakler tätig – und zwar von seiner Wohnung aus. Weil er dabei auch Mitarbeiter beschäftigte, war die Kündigung des Vermieters nach Auffassung der Karlsruher Richter berechtigt. Zum gleichen Ergebnis kam der BGH auch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013. Im dortigen Fall hatte der Beklagte nach eigenen Angaben an drei Tagen in der Woche für zwölf Schüler Gitarrenunterricht erteilt, weshalb der Vermieter die Nutzung nicht erlauben musste. Die Kündigung durch den Kläger und die anschließende Räumungsklage war deshalb erfolgreich (Az.: VIII ZR 213/12).

Tagesmutter in der Mietwohnung

Auch wer in seiner Mietwohnung als Tagesmutter fremde Kinder betreuen möchte, kann das in der Regel nicht ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters tun, so der BGH in einem weiteren Urteil zum Thema (Az.: V ZR 204/11). Die Nutzung einer Wohnung zur täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen für bis zu fünf Kinder sei eine (teil-)gewerbliche Nutzung, die nicht mehr mit dem Wohnzweck vereinbar ist, lautete das Fazit der Richter.