Kfz-Haftpflichtversicherung

Haftung bei Fahrgemeinschaften

Fahrgemeinschaften werden immer beliebter, weil sie Kosten sparen. Aber wie sieht es bei einem Unfall aus, wer haftet wofür? Die Arag-Experten zeigen die versicherungsrechtlichen Vorschriften auf.

Hohe Benzinpreise lassen Autofahrer nach Alternativen suchen. Neben dem öffentlichen Nahverkehr bietet sich für Berufspendler die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell unterwegs und die gemeinsame Fahrt verspricht Geselligkeit. Die Arag-Experten sagen, was zu beachten ist.

Fahrgemeinschaften haben Vorteile. Doch häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte.
Fahrgemeinschaften haben Vorteile. Doch häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte.
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Es entsteht eine GbR

Bei allen Vorteilen sollte der jeweilige Fahrer sich auch der Risiken bewusst sein. Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich und es werden sowohl Rechte als auch Pflichten begründet.

Kann ein vereinbarter Termin z.B. nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten (z.B. weil man am Montag mal "blau" machen möchte), setzt sich der Fahrer auch Schadensersatzansprüchen (z.B. Erstattung von Taxikosten) aus. Alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sollten um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden, die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten die Arag-Experten.