Klare Regeln für den Arbeitsplatzwechsel
Jobwechsel - Wem gehören die Social-Media-Kontakte?

Aktivitäten auf Facebook, Twitter und Co. lassen schnell private und berufliche Accounts verschmelzen. Doch was passiert beim Wechsel des Arbeitgebers, müssen die beruflich veranlassten sozialen Kontakte abgegeben werden? Wir geben Ihnen eine Analyse von Dr. Birte Keppler, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Beginnen wir mit einem Beispiel: Herr V. arbeitet als Vertriebsmitarbeiter im Bereich Sales und Marketing. Er ist jung und im Web sozial gut vernetzt. Für seine Firma vertreibt er ein Produkt und die dazugehörenden Folgelieferungen. Er akquiriert sehr erfolgreich im Kreis seiner Bekannten und sonstigen (Internet-) Kontakte und regelt seine gesamten diesbezüglichen Kundenkontakte über seinen Xing-Account.
Um die Folgelieferungen immer rechtzeitig anzubieten und zu verkaufen, hat V. sich Wiedervorlagen in seinem Outlook-Kalender im Büro notiert. Dabei hat er jeweils die Namen der Kontakte eingetragen. Da V. kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in seinem Arbeitsvertrag hat, wechselt er irgendwann zu einem Konkurrenten. Sein Nachfolger übernimmt seinen Kalender und kann mit den namentlich bezeichneten Wiedervorlagen nichts anfangen. Der Umsatz bricht ein. Das Problem: Kann die Firma von V. die betreffenden Xing-Daten herausfordern? Wem gehören die Daten?
In diesem Zusammenhang gilt zunächst der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer die Informationen, die bei ordnungsgemäßer Organisation für die Tätigkeit notwendig sind auch am Arbeitsplatz hinterlassen muss und diese nicht bewusst unterschlagen oder beseitigen darf.
Hätte V. also eine "normale" Kundenkartei in seinem Schreibtisch hinterlassen oder auf seinem Dienst-PC gespeichert, wäre die Frage klar zu beantworten. Selbstverständlich dürfte dann der Arbeitgeber diese nutzen und hätte auch Anspruch auf Herausgabe, für den Fall, dass V. die Kundendatei mitgenommen hat.
Teaserbild: fizzgig, Fotolia.de
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