WLAN analysieren und optimieren

Workshop: Mit Kismet Schwachstellen im WLAN aufdecken

Rechtliche Grundlagen

Wardriver bewegen sich in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone. Ein offenes, aber privates WLANs zu nutzen kann als unerlaubtes Abhören einer Funkanlage gewertet werden; das ist nach dem Telekommunikationsgesetz verboten. Allerdings lehnte zuletzt 2010 das Amtsgericht Wuppertal (Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil die Strafbarkeit des Angeschuldigten nicht ersichtlich war. Der Beschuldigte hatte zweimal einen offenen WLAN-Access-Point als Internetzugang genutzt, allerdings keine Daten ausgespäht.

Der WLAN-Betreiber hatte indes noch Glück, dass er nicht selbst haftbar gemacht wurde. Denn der Bundesgerichtshof kam in Bezug auf WLAN und Störerhaftung vom Mai 2010 zu dem Schluss, dass die "Prüfpflicht mit der Folge der Sto¨rerhaftung verletzt ist, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben" (Aktenzeichen: I ZR 121/08). Soll heißen: Wer sein WLAN nicht vernünftig absichert, haftet im Rahmen der Störerhaftung. Als abgesichert gilt ein Router, in dem die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam eingesetzt werden. Zurzeit ist der als sicher geltende WPA-Standard marktüblich.