Viele Regelungen sind umstritten

Wie weit darf der Chef Mails kontrollieren?

Arbeitsrecht

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber, sofern keine Regelung über die private Nutzung im Arbeitsvertrag vorliegt, ein Direktionsrecht hat, d.h. er entscheidet über Erlaubnis und Umfang der Nutzung.

Wenn keine ausdrückliche Erlaubnis in Bezug auf die private Nutzung vorliegt, sie also lediglich gebilligt wird, kann u.U. nach einer gewissen Zeitspanne ein Privatnutzungsrecht entstehen. Dieses besteht jedoch nur, sofern keine übermäßige private Nutzung durch den Mitarbeiter stattfindet. Ab wann eine übermäßige private Nutzung vorliegt, ist allgemein sehr umstritten und wurde noch nicht klar definiert.

Festzuhalten ist also, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht für die Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Accounts und Internetzugangs entscheidend ist, ob selbige Nutzung generell verboten oder gebilligt wird. Je nachdem müssen deshalb verschiedene Vorschriften aus TKG, des TMG sowie des BDSG herangezogen werden.

Fazit

Es wird deutlich, dass sowohl aus IT-rechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher und aus arbeitsrechtlicher Sicht viele scheinbare Regelungen umstritten oder überhaupt nicht vorhanden sind. Dem einzelnen Arbeitsgeber ist deshalb dringend zu raten, Kontrollbefugnisse durch eine Einwilligung des Arbeitnehmers i.R.d. Arbeitsvertrages oder die Erlaubnis ggf. in Form einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Anderenfalls könnte es wie in der vorangehenden Schilderung oftmals schwierig werden, den Umfang der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts und Internetzugangs im Nachhinein festzusetzen. (oe)