Arbeitszeitgesetz

Wie lange man eigentlich arbeiten darf

Die Zeiten, in denen die meisten Angestellten 35 Wochenstunden oder weniger gearbeitet haben, sind lange vorbei. Heutzutage stellt sich vielmehr die Frage, welche Höchstgrenzen an Arbeitszeiten überhaupt zulässig sind.

Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Dabei sind Arbeitgeber in der Regel bestrebt, möglichst viel Arbeitszeit gegen möglichst geringe Bezahlung von ihren Beschäftigten zu erhalten, währenddessen Arbeitnehmer regelmäßig das gegenteilige Interesse verfolgen.

In der Diskussion steht immer wieder die Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Denn die Zeiten, in denen 35 Wochenstunden oder weniger gearbeitet werden, sind für die meisten Arbeitnehmer lange vorbei. Dementsprechend stellt sich die Frage, welche Höchstgrenzen an Arbeitszeiten überhaupt zulässig sind, z. B. ob die Einführung einer werktäglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden in einem Unternehmen möglich ist.

Regelungen und Gesetze

Das Arbeitszeitrecht gliedert sich in öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Regelungen auf. Während Tarifverträge und Arbeitsverträge regelmäßig zivilrechtliche Bestimmungen darüber enthalten, wie lange in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Arbeitsverhältnis für ein bestimmtes Entgelt gearbeitet werden muss, legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit fest. Der vorliegende Beitrag befasst sich daher nur mit der öffentlich-rechtlichen Komponente.

Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Allerdings gelten als Werktage im Sinne des ArbZG alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das heißt, dass bei allen Berechnungen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eine Sechs-Tage-Woche zu Grunde zu legen ist. Hieraus folgt weiter, dass ein Betrieb für die Berechnung der Arbeitszeit auch dann auf den sechsten Tag der Woche zurückgreifen kann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf- oder gar Vier-Tage-Woche üblich ist.

Maximal 2.304 Arbeitsstunden pro Jahr

Aus der in § 3 ArbZG verankerten Arbeitszeit von acht Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem ArbZG generell eine 48 Stunden Woche zugrunde liegt (d. h. sechs Tage mit jeweils acht Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich vier Wochen gesetzlicher Urlaub). Das ArbZG geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr aus.