Vertrauensfrage Mitarbeiterdatenschutz

Wenn der Chef "mal über die Schulter" schaut...

Regelwerke erstellen

Grundsätzlich sind die Mitarbeiter bei jeder Art von Überwachungsmaßnahmen vorher zu informieren. Das legt das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht fest. Es regelt unter anderem

  • die informelle Selbstbestimmung,

  • das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen, sowie

  • das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild.

Die Information darüber, dass Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, soll in einer für jedermann verständlichen Form erfolgen. Also nicht per schriftlicher Mitteilung, die nur ein Fachanwalt ins Deutsche übersetzen kann. Idealerweise erfolgt neben einer schriftlichen Information auch die persönliche samt Erläuterung der wichtigsten Punkte. Dieses Vorgehen stärkt die Vertrauensbasis, auf der Arbeitgeber und -nehmer zusammen arbeiten und sensibilisiert alle Beteiligten im Bereich des Datenschutzes.

Darüber hinaus ist es als Arbeitgeber sinnvoll, sich juristischen Beistand zu holen - um wasserdichte Regeln aufzustellen und die Einführung von Überwachungsmaßnahmen selbst durch geschulte Kräfte überwachen zu lassen. Gesetzesverstöße, die hier begangen werden, können sonst nämlich ziemlich teuer werden - wie später in diesem Beitrag noch zu lesen sein wird.

Taschen- oder "Ehrlichkeitskontrollen"

Von Sportveranstaltungen, aus Discotheken und vom Flughafen ist sie wohlbekannt: die Taschendurchsuchung. Doch wie sieht es damit im Betrieb aus? Plant der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen, beruft er sich vor allem auf §859 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - die Selbsthilfe des Besitzers. Demnach sind Taschenkontrollen in einem konkreten Verdachtsfall - beispielsweis bei Diebstahl - zulässig. Doch auch hier gilt: Eine vage Vermutung ist kein konkreter Verdacht. Finden derartige Kontrollen regelmäßig statt, ist wiederum vorab (!) der Betriebsrat zu informieren.

"Diebesfallen" wie die Markierung diebstahlgefährdeter Gegenstände mit chemischen Substanzen (wie die Markierung von Geldscheinen in einer Supermarktkasse) dürfen ausschließlich als "Ultima Ratio" bei einem konkreten Verdacht eingesetzt werden.