Wenn das Arbeitsverhältnis endet

Welche Kündigungsfristen gelten für mich?

Die Arag-Experten sagen, was Sie bei gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen beachten sollten.

Die Urlaubszeit neigt sich ihrem Ende zu. Bei den meisten bedeutet das, dass die Arbeit wieder ruft. Oder nicht? Haben Sie eine ordentliche Kündigung erhalten? Oder selbst fristgemäß gekündigt, zum Beispiel, um Ihre Karrierechancen zu verbessern? Dann ist es unbedingt erforderlich, die für Sie geltende Kündigungsfrist zu kennen. Die Arag-Experten sagen, was Sie bei gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen beachten sollten.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem BGB

Oftmals findet in Sachen Kündigungsfrist die Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Gemäß § 622 gilt für Kündigungen durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen (zum Monatsende oder 15. eines Monats). Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber kündigt. Dann verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

- Bei einer Dauer von bis zu zwei Jahren = vier Wochen (zum Monatsende oder 15. eines Monats)

- Bei einer Dauer ab zwei Jahren = ein Monat (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab fünf Jahren = zwei Monate (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab acht Jahren = drei Monate (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab zehn Jahren = vier Monate (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab zwölf Jahren = fünf Monate (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab 15 Jahren = sechs Monate (zum Monatsende)

- Bei einer Dauer ab 20 Jahren = sieben Monate (zum Monatsende)

Entscheidend ist, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat, wenn die Kündigung zugegangen ist. Die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zum vorgesehenen Endtermin wird also nicht berücksichtigt. Wichtig zu wissen: Die Beschäftigungsdauer wird unabhängig vom Lebensalter für alle Arbeitnehmer gleich berechnet. Die Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der Zeiten vor dem 25. Geburtstag unberücksichtigt bleiben, wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für unanwendbar erklärt (Az. 2 AZR 714/08). Begründung: Sie stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar.