Rasches Handeln ist angesagt

Was tun, wenn die Kündigung kommt?

Beschäftigungslos und verfügbar sein: was bedeutet das?

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben bzw. zu behalten, müssen Sie sowohl beschäftigungslos als auch für die Arbeitsagentur verfügbar sein. Beschäftigungslos bedeutet dabei nicht, dass Sie gar keiner Arbeit nachgehen dürfen: Bis zu 15 Stunden pro Woche dürfen Sie eine angestellte Arbeit oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, ohne Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren.

Denken Sie aber daran, der Arbeitsagentur jede Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit sofort anzuzeigen. Die Agentur entscheidet dann darüber, in welcher Höhe das Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Außerdem sind Sie verpflichtet, jederzeit für die Agentur erreichbar zu sein. Das bedeutet, dass Sie Ihren Briefkasten an Werktagen mindestens einmal täglich leeren müssen. Planen Sie, in den Urlaub zu fahren, müssen Sie dies der Arbeitsagentur mitteilen. Über einen Umzug müssen Sie die Agentur ebenfalls rechtzeitig vorher informieren. Und ganz wichtig: Werden Sie krank, während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit der Agentur anzuzeigen und ein ärztliches Attest beizufügen. Solange Sie arbeitsunfähig krank sind, ist die Krankenkasse für Leistungen zuständig. Sind Sie wieder arbeitsfähig, melden Sie das der Arbeitsagentur, damit wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.

Was man selbst unternehmen muss, steht in der Eingliederungsvereinbarung

Der zuständige Arbeitsvermittler legt in einer Eingliederungsvereinbarung fest, was Sie selbst tun müssen, um möglichst schnell wieder einen Job zu finden. Diese Vereinbarung müssen Sie unterschreiben. Verlangt wird dort in der Regel, dass Sie Stellenanzeigen sichten und sich schriftlich auf geeignete Stellen bewerben. Werden Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen, müssen Sie den Termin wahrnehmen. Wichtig ist dabei, dass Sie alle Bemühungen dokumentieren, um sie der Arbeitsagentur nachweisen zu können. Kommen Sie Ihren Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nach, kann die Agentur eine Sperrzeit festsetzen, in der Sie kein Arbeitslosengeld bekommen.

Quelle: www.arag.de