Ware verschwindet bei Versand: Zahlt Kunde oder Verkäufer?

Wer für verloren gegangene Ware haftet, hängt von der Art des Verkaufs ab.

Beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, "reist" die Ware immer auf die Gefahr des Unternehmers.

Geht die Kaufsache beim Versand verloren oder wird beschädigt, muss der Käufer nicht zahlen und darf sogar verlangen, dass die Firma die Sache erneut verschickt. Darauf macht die Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer aus Mainz, Betreiberin des Internet-Mustershops legalershop.de, aufmerksam. Diese Regelung darf auch nicht zu Lasten des Käufers abgeändert werden, etwa durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Beim Versendungskauf - also beispielsweise beim Kauf in einem Online-Shop oder bei einer Online-Auktion - sieht die Sache etwas anders aus: Hier wird der Transport der Ware durch den Verkäufer auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durch die Beauftragung der Post oder einer Spedition durchgeführt.

Dabei genügt es nach § 447 BGB, wenn der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß verpackt und an eine "geeignete Transportperson" übergibt. Geht die Sache beim Versand verloren oder wird beschädigt, trägt der Käufer das Risiko und muss trotzdem bezahlen. (ComputerPartner/mec)