Europäischer Gerichtshof

Urteil zu Google: Vergessen im Netz muss möglich sein

Wie man Inhalte aus den Google-Ergebnisse entfernen lässt

Um einen Link aus der Ergebnis-Liste streichen zu lassen, müssten Betroffene sich zuerst direkt an Google wenden, erklärte Michaela Zinke, die bei Verbraucherzentrale Bundesverband für die Rechte von Verbrauchern in der digitalen Welt zuständig ist. Das Urteil könnte eine Welle an Löschanfragen lostreten, sagte sie. Die Suchmaschinen-Anbieter "müssen jetzt irgendwie überlegen, wie sie das technisch umsetzen".

Lehnen die Betreiber der Suchmaschine eine Löschung ab, wären die Datenschützer die nächsten Ansprechpartner. "Google hat hier in Deutschland eine Niederlassung in Hamburg, deswegen würde man sich an den Hamburger Datenschutzbeauftragten wenden", sagte Zinke. Der Datenschützer könne auch im Namen der Betroffenen klagen.

Links müssen entfernt werden, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, entschied der EuGH. Im Einzelfall müssten Gerichte klären, wann ein Verweis entfernt werden muss. Dabei müsse ein angemessener Ausgleich zwischen den Interesse der Internet-Nutzer an Informationen und den Grundrechten der betroffenen Person gefunden werden. Dieser Ausgleich könne auch angesichts der Rolle einer Person im öffentlichen Leben unterschiedlich ausfallen, schränkten die Richter ein. (dpa/mje)