Urteil: Freiheit im Web, ja - Beleidigung, nein

Meinungs- und Kunstfreiheit im Internet erlauben keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. Das hat das Landgericht Coburg geurteilt. Der Kläger war in einem Internetartikel als "dämlich" und "bescheuert" bezeichnet worden.

Das Landgericht Coburg und untersagte dem Herausgeber des Internet-Magazins Veröffentlichungen mit entsprechendem Inhalt. Dass die Äußerungen in eine frei erfundene Geschichte mit dem Beleidigten als einer der Protagonisten verpackt waren, ließ das Gericht dabei nicht als Rechtfertigung gelten. Das Recht auf Kunst müsse hier hinter den Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit zurücktreten.

Der Beklagte gibt im Internet ein Fachmagazin heraus, in dem unter anderem Fahrzeuge zum Kauf und Verkauf angeboten werden. Der Kläger, der über eine solche Anzeige ein Fahrzeug erworben hatte, monierte per E-Mail den seiner Meinung nach überhöht angegebenen Kaufpreis. Diesen "Leserbrief" nahm der Beklagte in einem Artikel des Magazins auf, garniert war die Geschichte mit dem Kläger als Hauptperson mit Begriffen wie " dämlich" und "bescheuert". Außerdem war eine Abbildung von Figuren mit "im Vergleich zum Schädelvolumen minimaler Gehirnmasse beigefügt" wie das Gericht festgestellt hat. Das Landgericht Coburg sah den Artikel nicht als Karikatur oder satirische Übertreibung an, sondern als grobe ehrverletzende Entgleisung. (uba)