Alle Jahre wieder

Streitpunkt Weihnachtsgeld

Freiwilligkeitsvorbehalt

Möglicherweise günstiger sieht die Rechtslage für den Arbeitgeber allerdings aus, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen sogenannten "Freiwilligkeitsvorbehalt" enthält. Derartige Freiwilligkeitsvorbehalte sind juristisch bisher zulässig gewesen und lassen dem Arbeitgeber jedes Jahr die Möglichkeit offen, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt muss jedoch klar und deutlich formuliert sein und darf später nicht abgeändert worden sein.

Auch ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich zu behandeln, wenn hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund bestet. Allerdings gibt es inzwischen in der Rechtsprechung Tendenzen, die Wirksamkeit solcher Freiwilligkeitsvorbehalte infrage zu stellen.

Selbst wenn keine ausdrücklichen Regelungen bestehen, kann für den Arbeitnehmer gleichwohl ein (Rechts-)Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestehen, und zwar dann, wenn er in den vergangenen drei Jahren jeweils ein Weihnachtsgeld erhalten hat und der Arbeitgeber bei der Zahlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine "freiwillige Leistung" ohne jeden Rechtsanspruch handelt.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Arbeitgeber vor einer Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes unbedingt zur Vermeidung juristischer Auseinandersetzungen über die Rechtslage informieren, während Arbeitnehmern nur angeraten werden kann, etwaige Streichungen oder Kürzungen des Weihnachtsgeldes ebenfalls von einem Fachmann für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Weitere Infos: Michael Henn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart (www.vdaa.de). Kontakt: Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de