Handlungsbedarf auch im Mittelstand

SEPA-Einführung - die Zeit drängt

3. Einzugsermächtigung in SEPA-Lastschriftmandat umwidmen

Unter bestimmten Bedingungen kann der Kunde die ihm bereits erteilte Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat umwandeln. Ein neues muss dann nicht eingeholt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einzugsermächtigung schriftlich erteilt wurde. Zudem muss sie sowohl den Zahlungsempfänger als auch den Zahler bezeichnen und die Kontonummer und Bankleitzahl des Zahlers enthalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Einzugsermächtigung grundsätzlich als SEPA-Lastschriftmandat weiter genutzt werden. Anderenfalls tritt die Wirkung der Umwidmung jedenfalls im Verhältnis zur Bank nicht ein.

Vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug ist der Zahler überdies verpflichtet, den Zahlungsverpflichteten über den Wechsel auf das SEPA-Verfahren zu informieren. Die Information muss in Textform erteilt werden. Eine elektronische Mitteilung, zum Beispiel als E-Mail, ist demnach ausreichend. Die Information muss zum einen die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlers enthalten, zum anderen auch die sogenannte Mandatsreferenz. Diese ist ein weiteres Identifikationsmerkmal, das den genauen Zahlungsvorgang identifizierbar macht, zum Beispiel durch eine Rechnungsnummer. Die Bank des Zahlungsempfängers lässt sich in der Regel das Recht zusichern, sich die Erstinformation über den Wechsel auf das SEPA- Basislastschriftverfahren vorlegen zu lassen.

4. Vorabinformation

Eine weitere wesentliche Änderung, die im Zuge des Wechsels auf das SEPA-Verfahren folgt, ist die Pflicht, dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit des ersten Lastschrifteinzugs diesen anzukündigen und die Höhe der Lastschrift anzugeben. Auf diese Weise soll er in die Lage versetzt werden, auf seinem Konto für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Handelt es sich um periodisch wiederkehrende Lastschrifteinzüge soll es genügen, den Zahler vorab einmalig über den Lastschrifteinzug zu informieren und ihm die jeweiligen Fälligkeitstermine mitzuteilen.

Die Bedingungen der Banken sehen dabei in der Regel vor, dass die Frist durch eine Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger auch verkürzt werden kann. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte es mit Blick auf den Zweck der Regelung jedoch nur möglich sein, die Frist so weit zu verkürzen, dass der Zahler noch die Möglichkeit hat, die Deckungssumme seines Kontos zu erhöhen. Unklar ist zurzeit, welche Anforderungen die Banken an die Gestaltung der Vorabinformation stellen werden. So weit erkennbar. enthalten die Lastschriftbedingungen hierfür keine Vorgaben. Auch ist noch offen, was passieren wird, wenn eine Vorabinformation unterbleibt. Auch hierzu sehen die Lastschriftbedingungen der Banken derzeit keine Konsequenzen vor.

5. SEPA-Lastschrift einreichen

Der Zahlungsempfänger reicht eine SEPA-Lastschrift als elektronischen Datensatz bei seiner Bank ein. Der Datensatz enthält die Namen des Zahlungsempfängers und des Zahlers sowie dessen Kundenkennung. In dem Datensatz muss er einen bestimmten Fälligkeitstermin angeben, zu dem die Lastschrift eingezogen werden soll. Der Datensatz muss dabei unter Wahrung der jeweils vereinbarten Fristen übermittelt werden.

6. Die Rechte des Kunden

Der Zahler kann das SEPA-Lastschriftmandat gegenüber seiner Bank oder dem Zahlungsempfänger widerrufen. Dann werden zukünftige Zahlungsvorgänge nicht mehr ausgeführt. Zudem soll die Möglichkeit etabliert werden, bestimmte Zahlungsempfänger anhand ihrer Gläubiger-Identifikationsnummer für den Zahlungseinzug von dem Kundenkonto zu sperren. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Kontobelastung ohne Angabe von Gründen die Abbuchung gegenüber seiner Bank widerrufen. Die Bank ist daraufhin verpflichtet, das Konto so wiederherzustellen, wie es sich gestaltet hätte, wäre die Belastung durch den Lastschrifteinzug ausgeblieben.

Daraus folgt, dass nicht nur der Betrag zurückbelastet werden muss, sondern in der Zwischenzeit mangels Deckung nicht realisierte Buchungen nachträglich ausgeführt werden müssen. Schließlich hat der Kunde das Recht, nicht autorisierte Lastschriften innerhalb einer Frist von 13 Monaten zurückzurufen. Für Unternehmen besteht damit das Risiko, dass es auch nach einer relativ langen Zeit zu einer Rückbuchung eines eigentlich schon eingezogenen Betrages kommen kann. Unklar ist, ob ein nicht schriftlich erteiltes SEPA-Lastschriftmandat einer nicht autorisierten Lastschrift gleichzusetzen ist. Dafür spricht, dass ein Formfehler typischerweise die Nichtigkeit der korrespondieren Erklärung nach sich zieht.

7. Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, inwieweit sie neue SEPA-Lastschriftmandate einholen müssen oder ob sie bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen umwidmen können. Des Weiteren müssen die neuen Informationspflichten in die internen Prozesse eingearbeitet werden, insbesondere der Versand der Vorabinformation sollte in den Rechnungsprozess eingebunden werden. Zudem ändert sich das unterstützte Datenformat. Hier gilt es mit den Herstellern der jeweiligen Software Kontakt aufzunehmen, um die SEPA-Fähigkeit zum Beispiel durch ein Update sicherzustellen und technische Umstellungen vorzunehmen. Schließlich sollte zeitnah eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt werden.

8. Ausblick

Die Umstellung auf SEPA mit dem Ziel der Vereinheitlichung des innereuropäischen Zahlungsverkehrs ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Rechte der Verbraucher werden gestärkt. Im Detail ist jedoch fraglich, ob die entsprechenden Verpflichtungen ihr Ziel auch tatsächlich erreichen können. Zum Beispiel scheint es fraglich, ob die Vorabinformation stets dazu geeignet ist, dafür zu sorgen, dass Kunden eine ausreichende Deckung auf ihren Konten vorhalten. Denn auch bisher wurden sie grundsätzlich darüber informiert, bestimmte Zahlungen leisten zu müssen. Die Information erhalten sie sowohl bei Vertragsabschluss als auch durch nachfolgende Rechnungen.

Eine weitere Information könnte daher für Verwirrung sorgen und zudem von Kunden als Belästigung empfunden werden. Im Dunklen liegt auch noch, wie einzelne Anforderungen aus dem SEPA-Regelwerk in der Praxis angenommen werden. Insbesondere der Wegfall der Möglichkeit, ein Lastschriftmandat im Rahmen des Internets zu erteilen, ist als negativ zu bewerten. Denn dieses Vorgehen ist in Deutschland überaus verbreitet. Es bleibt also abzuwarten, welche Anpassungen hier bis zur endgültigen Umstellung auf SEPA von Seiten der Banken noch betrieben werden. (Computerwoche/mje)