Reform des GmbH-Rechts birgt neue Risiken

Einerseits erhöht sich durch die größte Reform des GmbH-Rechts seit einhundert Jahren der Handlungsspielraum für Geschäftsführer - sie verschärft allerdings auch die Haftung.

Weil die englische Gesellschaftsform Limited in Deutschland immer beliebter wird soll sie jetzt mehr Konkurrenz erhalten. Ein Ziel der Reform ist es daher, GmbH-Gründungen zu erleichtern und damit der Limited eine wettbewerbsfähige Alternative entgegenzusetzen. So soll das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt werden. Die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, auch bekannt als "Mini-GmbH", soll bereits ab einem Euro Stammkapital möglich werden. Im Gegenzug sollen 25 Prozent der erzielten Gewinne in das aufzubauende Stammkapital fließen.

Zu den weiteren Erleichterungen im Gründungsverfahren einer GmbH gehört der Verzicht auf einige Formalitäten. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages ist dann beispielsweise nicht mehr erforderlich. Um das GmbH-Recht vor Missbrauch zu schützen, sollen künftig auch Gesellschafter verpflichtet werden, bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH führungslos geworden ist. Sollte ein Gesellschafter jedoch von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis gehabt haben, so gilt die erweiterte Haftung nicht.

Mit der geplanten Gesetzesänderung ergeben sich Haftungsverschärfungen für Gesellschafter und Geschäftsführer. Zum Beispiel sind Geschäftsführer künftig haftbar, wenn sie Zahlungen an einen Gesellschafter leisten, die dazu beitragen, dass eine GmbH insolvent wird. Ansprüche und Kosten, die sich aus der neuen Haftungssituation ergeben, können teilweise im Rahmen einer Versicherung für Directors & Officers (D&O) bzw. einer Strafrechtsschutzversicherung weitergegeben werden. (Channel Partner/mzu)